24 commentaries
Ausnahmen nach Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 sind restriktiv zu prüfen. Ein überwiegend allgemeines Warenangebot (z. B. Bau-/Hobby‑Artikel, Garten‑ und Tierhaltungsartikel, Rasenmäher, Töpfe) wird von der Vorinstanz nicht als auf spezifische Bedürfnisse von Touristen zugeschnitten angesehen und führte zur Verneinung der Ausnahme.
“Eine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot würde sodann auch am Kriterium der Befriedigung der Bedürfnisse des Fremdenverkehrs scheitern (Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ArGV 2). Soweit die Beschwerdeführerin nämlich geltend macht, es sei unbestritten, dass das Angebot der Beschwerdeführerin "weitgehend" der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse von Touristen diene und die Voraussetzung von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 erfüllt sei, kann ihr nicht gefolgt werden: Auf S. 8 des Einspracheentscheids wird festgehalten, dass der Laden der Beschwerdeführerin Rasenmäher, Töpfe und Waren aus dem Bereich Bau und Hobby anbiete, welche nicht mehr "dem Sortiment für Touristen" entsprächen. Zudem hielt die Vorinstanz – nachdem sie feststellte, dass der Laden ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt – auf S. 7 fest, dass sie die "weiteren Kriterien" dennoch prüfe. Daraus folgt ohne Weiteres, dass die Vorinstanz auch die zweite, vorne unter E. 3.3 erläuterte Voraussetzung im Sinne einer Eventualbegründung geprüft und verneint hat.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
Bei grossen Verkaufsstellen mit umfassender Produktbreite und ausgeprägtem «Einkaufserlebnis» spricht der Gesamteindruck des Angebots gegen die Annahme, dass diese primär spezifische Bedürfnisse von Touristen befriedigen. Vor allem bei Einkaufszentren mit grossen Verkaufsflächen ist deshalb eher davon auszugehen, dass sie hauptsächlich der lokalen Bevölkerung dienen und nicht unter die Ausnahme des Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 fallen.
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
Die Vorinstanz darf das Fremdenverkehrsgebiet räumlich konkret abgrenzen und dieselbe Umschreibung auf verschiedene Betriebe anwenden. Bei der Abgrenzung kann sie sich am Zentrum des touristischen Angebots und an touristischer Infrastruktur orientieren; Bahnhofsnähe oder eine zentrale Lage können daher einbezogen werden. Das Fremdenverkehrsgebiet muss sich nicht zwingend mit den Grenzen einer politischen Gemeinde decken.
“8 BV, dass die Vorinstanz Migros und A.________ anders behandle, geht auch diese Rüge ins Leere: In BGE 140 II 46, der die bewilligungsfreie Sonntagsarbeit der Migros Murten behandelt, wurde zunächst festgehalten, dass die Vorinstanz - das Kantonsgericht Freiburg - es unterlassen hat, das Fremdenverkehrsgebiet Murten zu bestimmen. Falls nur ein Teil der Ortschaft Murten, namentlich das Seeufer und die Altstadt, als Fremdenverkehrsgebiet betrachtet werden könne, sei von der Vorinstanz zu prüfen, ob der betreffende Betrieb sich in diesem Quartier oder in dessen unmittelbarer Nähe befinde (BGE 140 II 46 E. 5.2). Nach erfolgter Rückweisung durch das Bundesgericht schützte das Kantonsgericht Freiburg den Ortsbegriff der kantonalen Vorinstanz, wonach die Region Murten für den Tourismus wichtig sei, sich die Migros-Filiale in zentraler Lage zwischen der Altstadt und dem Campingplatz Muntelier befinde und es sich deswegen rechtfertige, die Stadt Murten als Ganzes als Fremdenverkehrsgebiet gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu betrachten (Urteil des Kantonsgerichts Freiburg Nr. 603 2015 13 vom 17. August 2015, Sachverhalt J und E. 4). Ferner hält das Kantonsgericht fest, dass sich die Migros-Filiale an der Bernstrasse 18 befinde, welche von der Murtener Altstadt zu Fuss erreichbar sei und an der Hauptachse liege, die in die Stadt führe (a.a.O. E. 4c). Indem die Vorinstanz vorliegend das Fremdenverkehrsgebiet auf die Altstadt, von den Bahngleisen bis zum See und vom Strandbad Murten bis zum Strandbad Muntelier festsetzt, wendet sie für die Verkaufsstelle U.________ keine anderen Kriterien an als für die Migros-Filiale. Diese befindet sich genau in dem von der Vorinstanz definierten Fremdenverkehrsgebiet. Im Unterschied zur Verkaufsstelle U.________ liegt die Migros-Filiale indes nicht nur im so bezeichneten Fremdenverkehrsgebiet, sondern vielmehr in zentraler Lage, von wo aus die Altstadt zu Fuss erreicht werden kann. Darin ist keine rechtsungleiche Behandlung zu erblicken. Dass die Vorinstanz das Fremdenverkehrsgebiet vorliegend präzisiert hat, stellt angesichts dessen, dass sie dies in Übereinstimmung mit der zu Art.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Mit Blick auf die restriktive Auslegung (vgl. E. 3.2 und 3.5) vermag offensichtlich nicht die gesamte Murtenseeregion den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu erfüllen. Ebenfalls erscheint das gesamte Gemeindegebiet Murten als zu weiträumig, was auch die Beschwerdeführerin zugibt, hat sich dieses doch durch diverse Gemeindefusionen über das Gebiet der ursprünglichen Ortschaft Murten hinaus erheblich vergrössert. Die Vorinstanz hat sich somit stattdessen richtigerweise am Zentrum des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur orientiert (vgl. E. 3.2).”
Massgeblich ist, dass der Betrieb tatsächlich den spezifischen Bedürfnissen der Touristen dient. Dazu können – wie die Rechtsprechung festhält – auch Grundbedürfnisse gehören (z.B. Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneartikeln). Nicht erfasst sind regelmässig Betriebe, die in erster Linie die einheimische Bevölkerung bedienen; ebenso fällt danach nicht schon unter das Schutzkriterium ein blosses ‹Einkaufstourismus›‑Erlebnis.
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
Bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 ist eine konkrete Analyse des Angebots vorzunehmen. Nicht jedes Angebot, das Einkaufstourismus fördert, fällt unter die Ausnahme; ebenso gehören nach der Rechtsprechung auch Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmittel, Hygieneartikel) zu den von Touristen zu befriedigenden Bedürfnissen. Das Merkmal darf jedoch nicht derart weit ausgelegt werden, dass ein blosses „Einkaufserlebnis“ die Ausnahme rechtfertigt.
“Nebst der Lage in einem Fremdenverkehrsgebiet ist weiter zu prüfen, ob der Betrieb der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen ("répondant aux besoins spécifiques de touristes") im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Darunter fallen jene Betriebe, die tatsächlich den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs dienen. Diese Betriebe sind regelmässig in besonderer Weise von saisonmässigen Schwankungen im Tourismus betroffen. Nicht dazu zählen jene Betriebe, die in erster Linie oder gar ausschliesslich die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung befriedigen (Urteil BGer 2A.578/2000 vom 24. August 2001 E. 5c mit Hinweis). Dabei können die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nicht derart weit gefasst werden, dass das blosse Einkaufserlebnis ("Einkaufstourismus") darunterfällt, ansonsten das Kriterium weitgehend leerlaufen würde (vgl. BGE 126 II 106 E. 5a). Dagegen wäre es verfehlt, die touristischen Bedürfnisse auf diejenigen Bedürfnisse beschränken zu wollen, die allein den Touristen eigen sind, wie Souvenirartikel oder Reiseführer. Vielmehr zählen nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis auch Grundbedürfnisse des Menschen dazu, wie z.B. der Bedarf an Lebensmitteln oder Hygieneprodukten (BGE 140 II 46 E.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Beim Kauf eines Grills, eines Liegestuhls oder eines Pflanzentopfs handelt es sich nicht mehr um spezifische Bedürfnisse der Touristen. Zu diesen zählen zwar wie gesehen rechtsprechungsgemäss auch die Grundbedürfnisse. Deren Befriedigung dienen die obgenannten Güter jedoch gerade nicht. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks des angebotenen Sortiments, d.h. der Produktbreite und -tiefe, sowie des Marktauftritts – beim Betrieb der Beschwerdeführerin in E.________ handelt es sich um ein eigentliches Einkaufszentrum mit über 6000 m2 Verkaufsfläche – erscheint damit erstellt, dass das streitbetroffene Geschäft primär den Bedürfnissen der lokalen Bevölkerung dient bzw. das "Einkaufserlebnis" im Vordergrund steht (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.4). Bereits aus diesen Gründen ist festzustellen, dass die Verkaufsstelle E.________ nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Auch sind der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, verfügt die Beschwerdeführerin in Murten doch bereits über eine Verkaufsstelle, die sonntags Arbeitnehmer beschäftigt, und kann das Angebot des streitbetroffenen Betriebs nach dem Gesagten nicht mit demjenigen der Konkurrenz verglichen werden.”
“Auch aus ihrem breiteren Warensortiment kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten: Bei der Anschaffung von Bade-, Fahrrad-, Outdoor- oder Trekkingausrüstung handelt es sich entgegen ihrer Auffassung nicht um ein spezifisches touristisches Bedürfnis – jedenfalls nicht um ein derart akutes, dass es eine Ausnahme vom gesetzlich verankerten Sonntagsarbeitsverbot rechtfertigen würde. Das mit den entsprechenden Aktivitäten verbundene Material wird nämlich üblicherweise vor der Aktivität angeschafft und nicht während des Ausflugs bzw. während den Ferien. Überhaupt kein Zusammenhang mit dem lokalen Tourismus ist mit Bezug auf die übrigen Produktsparten auszumachen, welche den Laden der Beschwerdeführerin charakterisieren und wie sie unter E. 5.1 aufgelistet sind (Bau und Hobby, Garten, Tierhaltung). Damit kann ein wesentlicher Teil des Sortiments weder den Produkten, die auf die Befriedigung von Grundbedürfnissen zugeschnitten sind (Lebensmittel, Getränke, Hygieneprodukte etc.), noch den Produkten, welche allein den Touristen eigenen Bedürfnissen dienen (Reiseführer, Souvenirartikel etc.), zugerechnet werden. Demzufolge ist festzustellen, dass der Laden der Beschwerdeführerin nicht spezifischen touristischen Bedürfnissen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 dient. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als nach dem Gesagten Ausnahmen vom gesetzlichen Verbot der Sonntagsarbeit nur restriktiv anzunehmen sind (vgl. E. 3.5). Schliesslich sind auch der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität und das Gleichbehandlungsgebot (vgl. BGE 142 I 162 E. 3.7) vorliegend nicht tangiert, da die Beschwerdeführerin mit dem streitbetroffenen Laden und dessen Produkteangebot ein anderes Kundensegment anspricht als ihre Konkurrentinnen.”
Art. 25 Abs. 1 setzt voraus, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet. Art. 25 Abs. 2 definiert solche Betriebe als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
Perimeterdarstellungen dienen der fallbezogenen Veranschaulichung, d. h. die grafische Festlegung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 dient der Ermittlung der räumlichen Reichweite im konkreten Verfahren. Ein solcher Perimeter ist nicht als beständiger Plan für die Ortsabgrenzung zu verstehen.
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
“Der Einwand der Beschwerdeführerin, für die Erstellung des Perimeters mangle es an einer gesetzlichen Grundlage, greift zu kurz. Der Vorinstanz ist es grundsätzlich unbenommen grafisch darzustellen, wie sie den Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 im Hinblick auf den konkreten Fall räumlich feststellt. Ob sie dabei zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Verkaufsstelle E.________ ausserhalb des Fremdenverkehrsgebiets liegt, ist Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens. Soweit die Vorinstanz aber in ihren Bemerkungen einen "beständigen Plan" erwähnt, ist sie darauf hinzuweisen, dass der so definierte Perimeter gerade nicht beständig ist, sondern es eben nur darum geht, den Ortsbegriff mit Rücksicht auf den vorliegenden Fall zu veranschaulichen.”
Die Lage an einer Hauptverkehrsachse begründet nicht ohne weiteres die Qualifikation eines Betriebsstandorts als Fremdenverkehrsgebiet; der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist durch das örtlich klar abgegrenzte touristische Angebot zu bestimmen.
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
Für Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 bemisst sich der Ortsbegriff primär nach dem touristischen Angebot und der Konzentration der Beherbergungs‑ sowie Sport‑/Erholungsinfrastruktur. Er muss nicht mit politischen Gemeindegrenzen übereinstimmen und kann sich räumlich auf eine Stadt, einen Stadtteil oder — theoretisch — mehrere Ortschaften (z.B. ein Skigebiet) erstrecken. Das Vorliegen eines solchen Fremdenverkehrsortes darf gleichwohl nicht zu leicht bejaht werden.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Rechtsprechungsgemäss entscheidend für den Ort sind folgende drei Merkmale (BGE 140 II 46 E. 2.2.1 f.; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.2) : - Die Touristen und Touristinnen, die an diesen Ort bzw. in das Gebiet reisen, suchen Erholung, Entspannung, Unterhaltung, sportliche Betätigung, kulturelle oder künstlerische Inspiration. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E.”
“2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl.”
Gemäss Art. 25 Abs. 2 (wie in der zitierten Rechtsprechung dargestellt) sind Fremdenverkehrsgebiete Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorte, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.
“Der Bundesrat machte von seiner Kompetenz Gebrauch, indem er die Verordnung 2 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz erliess (Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, ArGV 2; SR 822.112; vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_535/2020 vom 24. März 2021 E. 3.3). Gemäss deren Art. 25 Abs. 1 können Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, die der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen dienen, Arbeitnehmende während der Saison ohne Bewilligung sonntags beschäftigen (Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 ArGV 2). Erste, in Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 statuierte Voraussetzung, damit bewilligungsbefreite Sonntagsarbeit möglich ist, ist somit, dass sich der Betrieb in einem Fremdenverkehrsgebiet befindet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.1). Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten sind gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt.”
Die Saisonalität begrenzt zeitlich die zulässige Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot. Der Wortlaut lässt mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr zu (z.B. Sommer‑ und Wintersaison). Jede solche Saisonspitze ist gesondert zu prüfen; es ist zu vermeiden, die zeitlichen Grenzen der Saison übermässig auszuweiten.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 bemisst sich primär an dem vorhandenen touristischen Angebot und der touristischen Infrastruktur. Insbesondere spielen das Beherbergungsangebot sowie Sport‑ und Erholungseinrichtungen eine entscheidende Rolle. Daraus ergibt sich, dass der Umfang des «Ortes» örtlich klar begrenzt wird und die Betrachtung auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotellerie und Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen eine entscheidende Rolle. Daraus folgt, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur gekennzeichnet und begrenzt wird. Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Autobahn‑Ausfahrungen mit angrenzenden Industrie‑ und Gewerbegebieten, Standorte an Hauptverkehrsachsen sowie einzelne, weiter entfernte Sehenswürdigkeiten, die nicht in unmittelbarer Nähe zur touristischen Infrastruktur liegen, begründen in der Regel kein Fremdenverkehrsgebiet im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2. Das Ortsverständnis ist örtlich auf das eigentliche touristische Angebot beschränkt und erfasst nicht allein funktionale Verkehrslagen oder vereinzelt ausserhalb gelegene Attraktionen.
“Angesichts der obigen Erwägungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Begriff des Fremdverkehrsgebietes zu eng ausgelegt haben soll. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies könnten nicht nur Orte sein, an denen sich Menschen zu Fuss aufhalten, sondern auch zu ihrem Ziel durchfahren. Zwar mag es sein, dass es Tourismusziele geben könnte, bei denen der Weg das Ziel ist, denkbar wären allenfalls Passstrassen. Ein solcher Fall ist vorliegend bei der Verkaufsfiliale im Industrie- und Gewerbegebiet an der Autobahnausfahrt aber offensichtlich nicht gegeben, weshalb die Frage nicht weiter zu vertiefen ist. Die Vorinstanz hat Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zu eng ausgelegt.”
“km bzw. 22 Gehminuten. Gleichzeitig liegt das Gebiet am äussersten südlichen Ende einer Industrie- und Gewerbezone und in unmittelbarer Nähe zur Hauptstrasse. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe des Ladens kann somit keine Rede sein. Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 lässt Abweichungen vom Sonntagsarbeitsverbot während der Saison zu. Der Wortlaut schliesst nicht aus, dass ein Fremdenverkehrsgebiet mehrere zeitlich klar abgegrenzte Saisonspitzen pro Jahr (z. B. Sommer- und Wintersaison) aufweist; entsprechend sind wiederholte Ausnahmen während solchen einzelnen Saisonspitzen möglich. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Grenzen der Saison nicht derart weit gezogen werden, dass das Kriterium der Saisonalität unterlaufen wird.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
Bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist die räumliche Abgrenzung des Fremdenverkehrsgebiets massgeblich; deshalb ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verkaufsstelle bzw. ein Betrieb noch innerhalb dieses räumlich definierten Gebiets liegt (z. B. zentrale Lage versus Randlage).
“Zusammenfassend liegt die Verkaufsstelle U.________ nicht im Fremdenverkehrsgebiet Murten, wie es die Vorinstanz gestützt auf Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 für den vorliegenden Fall definiert hat. Eine Rechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht erkennbar.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 7 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob die Verkaufsstelle E.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
“Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass Murten grundsätzlich den Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 erfüllt (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 mit Hinweis auf Urteil KG FR 603 2015 13 vom 17. August 2015). Streitig und zu prüfen ist hingegen, wie der Ort räumlich zu definieren ist und ob der Laden an der D.________ noch im Fremdenverkehrsgebiet liegt.”
Für die Einordnung kommt es auf die Lage des Betriebs in einer bestimmten ‚Station‘ bzw. einem Ort an, der sich — kumulativ — dadurch auszeichnet: (1) Vorhandensein eines Angebots an Kuren, Sportaktivitäten, Ausflugs- oder Erholungsangeboten; (2) der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung; (3) der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Liegt der Betrieb nicht in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, kommt die Befreiung von der Sonntagsarbeit in der Regel nicht in Betracht; in einem solchen Fall kann die Prüfung der weiteren Voraussetzungen offenbleiben.
“Nur wenn der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (vgl. Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5). Da die Verkaufsstelle U.________ nicht in einem solchen Ort gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 liegt, kann offen bleiben, ob die Vorinstanz das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu Recht verneint hat. Im Ergebnis ist es mit Bundesrecht vereinbar, dass die Vorinstanz keinen Fall von bewilligungsbefreiter Sonntagsarbeit festgestellt hat. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.”
Bei der Abgrenzung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 können tourismuswirtschaftliche Zahlen herangezogen werden, insbesondere Angaben zum Beherbergungsangebot, zu Übernachtungszahlen und zum Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung. Das Bundesgericht lehnt es ab, die «wesentliche Bedeutung» des Fremdenverkehrs an starre quantitative Schwellenwerte zu koppeln. Vielmehr ist zusätzlich die konkrete Umschreibung des betreffenden Orts im Einzelfall zu berücksichtigen.
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Ein sehr geringer Umsatzanteil eines Sortimentes spricht dafür, dass dieses Segment in der Tourismussaison für die Verkaufsstelle von untergeordneter Bedeutung ist; dies reicht nicht zur Annahme, es diene der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 und rechtfertigt daher keine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot.
“Soweit die Beschwerdeführerin mit Bezug auf die Sparte P.________ sinngemäss geltend macht, diese würde eine Marktlücke des touristischen Bedarfs am Sonntag darstellen, vermag sie diesen Schluss ebenfalls nicht mit Zahlen zu untermauern. Der äusserst geringe Anteil des Umsatzes aus dem Bereich P.________ (CHF 77'000.-) am Gesamtumsatz (CHF 9'228'000.-) in der Periode April bis Juni 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 9, Folie 7) indiziert vielmehr, dass dieses Produktsegment für die Verkaufsstelle E.________ in der Tourismussaison von untergeordneter Bedeutung ist. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Indizien vermögen somit am vorinstanzlichen Schluss, die Verkaufsstelle E.________ diene nicht der Befriedigung spezifischer Bedürfnisse der Touristen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2, keine Zweifel zu erwecken.”
Für die Abgrenzung kommt es auf die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort («station») an. Ein solcher Ort zeichnet sich nach der Rechtsprechung durch drei Merkmale aus: ein Angebot von Kur-, Sport- oder Erholungsleistungen bzw. das Vorliegen eines Ausflugsziels; einen Fremdenverkehr von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung; und erhebliche saisonmässige Schwankungen des Fremdenverkehrs.
“Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 umschreibt den Begriff Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten ("entreprises situées en région touristique") als Betriebe in Kur-, Sport-, Ausflugs- und Erholungsorten, in denen der Fremdenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist damit die Lage des Betriebs in einem bestimmten Ort ("station"), der sich durch drei Merkmale auszeichnet (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 [Migros Murten] E. 2.2.1; Urteile BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 [Outlet Landquart] E. 5.3.3; 2A.578/2000 vom 24. August 2001 [Migros Ouchy]; 2A.612/1999 vom 30. Juni 2000 [Coop Saignelégier]; für die kantonale Rechtsprechung siehe zuletzt Urteile KG FR 603 2021 88 und 603 2021 99 [Estavayer-le-Lac] vom 27. Juni 2022 E. 3.1): • Es handelt sich um einen Ort, an dem ein Angebot an Kuren, Sportaktivitäten oder Erholungsaufenthalten besteht oder der ein Ausflugsziel darstellt. • Der Fremdenverkehr ist von wesentlicher Bedeutung. • Der Fremdenverkehr unterliegt erheblichen saisonmässigen Schwankungen.”
Entfernte Sehenswürdigkeiten, ein regionaler Verkehrsknoten oder eine förderpolitisch-regionale Betrachtung begründen nach der Rechtsprechung nicht, dass ein Standort als Tourismusort im Sinne von Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 zu gelten hat. Entscheidend sind örtlich klar konzentrierte touristische Angebote und Anlagen, die das Gebiet lokal als Fremdenverkehrsgebiet kennzeichnen.
“Dass gewisse Sehenswürdigkeiten wie das Schlachtdenkmal und der Bois Domingue oder das Naherholungsgebiet Grengspitz ausserhalb des von der Vorinstanz festgestellten Fremdenverkehrsgebiets liegen, vermag daran nichts zu ändern, zumal diese ohnehin nicht in nächster Nähe des Ladens der Beschwerdeführerin liegen (das Gleiche gilt mit Bezug auf die Gehdistanz zum Bahnhof, die immerhin rund 16 Minuten beträgt). Müsste bei der Feststellung des Ortsbegriffs nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 jede einzelne Sehenswürdigkeit einer Region ausserhalb des Zentrums des touristischen Angebots berücksichtigt werden, würde das Verbot der Sonntagsarbeit (Art. 18 ArG) und der Grundsatz der restriktiven Handhabung von Ausnahmen desselben ausgehöhlt. Auch der Umstand, dass der Laden an der Hauptstrasse Avenches-Murten liegt (eine "Hauptverkehrsachse" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.).”
“Gleichzeitig liegt das Gebiet in der Nähe zu Industrie und Gewerbe sowie diversen Verkehrsträgern, namentlich der Hauptstrasse und der Autobahn A1. Von einem touristischen Angebot in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kann somit keine Rede sein. Der Umstand, dass es sich um einen wichtigen Verkehrsknotenpunkt der Region handelt (ein "Eingangstor" gemäss der Beschwerdeführerin), lässt den Standort nicht Teil des Tourismusortes Murten werden: Ein solcher funktionaler Ansatz widerspricht der ursprünglichen Stossrichtung des Art. 27 Abs. 2 lit. c ArG und den konkretisierenden Kriterien auf Verordnungsstufe, wonach der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet ist (vgl. Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 6.2 f.). Sodann kann die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Gesetzgebung zur Förderung der Beherbergungswirtschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten, da letztere einen regionalen Ansatz verfolgt, der keine so scharfen örtlichen Grenzen aufweist wie der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 (BGE 140 II 46 E. 5.1).”
Der Ortsbegriff in Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 muss sich nicht mit den Grenzen einer politischen Gemeinde decken. Daher können für die Abgrenzung eines Fremdenverkehrsgebiets auch räumlich anschliessende Einrichtungen oder Teilgebiete benachbarter Gemeinden (z. B. Bahnhofareale, Strandbäder) einbezogen werden, wenn dies für die Bestimmung des Fremdenverkehrsgebiets sachgerecht ist.
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
“Die Hauptattraktionen des Fremdenverkehrsgebiets Murten sind unzweifelhaft die Altstadt mit ihrer Ringmauer und das Seeufer. In der südlichen Ausdehnung leuchtet ein, das Bahnhofareal miteinzubeziehen, reisen doch gerade Tagestouristen gerne mit dem öffentlichen Verkehr an und sind in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs auch Übernachtungsmöglichkeiten vorhanden. Als westliche Begrenzung des Fremdenverkehrsgebiets hat die Vorinstanz das Hallen-, Schwimm- und Strandbad Murten ausgemacht, im Osten das Strandbad Muntelier. Da sich der Ortsbegriff nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 nicht zwangsläufig mit dem Gebiet einer politischen Gemeinde zu decken braucht (vorne E. 3.2), ist nichts daran auszusetzen, dass die Vorinstanz das Strandbad Muntelier – welches im Gemeindegebiet von Muntelier liegt – in das Fremdenverkehrsgebiet von Murten miteinbezogen hat.”
Der Ortsbegriff kann sich auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier erstrecken und – zumindest theoretisch – auch mehrere Ortschaften (z. B. ein Skigebiet) umfassen. Er muss nicht mit den Grenzen einer politischen Gemeinde übereinstimmen. Entscheidend ist, dass das Gebiet durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt ist; das Vorliegen eines solchen Tourismusortes darf nicht leichtfertig bejaht werden.
“- Der Zustrom an Touristen und Touristinnen ist derart gross, dass der Tourismus für den Ort bzw. das Gebiet von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung ist. - Der Zustrom an Touristen und Touristinnen unterliegt deutlichen saisonalen Schwankungen. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 ist nicht derart eng zu verstehen, dass er sich einzig auf isolierte Tourismussiedlungen in abgelegenen Gebieten bezöge, sondern zeichnet sich primär durch das touristische Angebot aus (BGE 140 II 46 E. 2.2.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3). Das Gebiet muss nicht mit dem einer politischen Gemeinde übereinstimmen und kann sich räumlich auch auf eine Stadt, einen Stadtteil oder ein Quartier begrenzen. Das Vorliegen eines solchen Ortes darf jedoch nicht allzu leicht bejaht werden. Das Beherbergungsangebot (Hotel, Parahotellerie), das Vorhandensein von Sport- und Erholungseinrichtungen sowie weitere objektive Kriterien spielen bei der Definition des Perimeters eine entscheidende Rolle. Der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 wird durch die Lage und die Konzentration des touristischen Angebots und der touristischen Infrastruktur örtlich klar begrenzt und bleibt damit auf die lokale Ebene ausgerichtet (vgl. BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
“Nicht massgeblich ist, ob es sich um eine ganze Ortschaft oder Stadt oder um einen Stadtteil handelt. Ebenso wenig deckt sich der Ortsbegriff notwendigerweise mit dem Gebiet einer bestimmten politischen Gemeinde. Es ist – zumindest theoretisch – nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein mehrere Ortschaften umfassendes Gebiet handeln kann (z.B. ein Skigebiet). Entscheidend ist in jedem Fall, dass der Ortsbegriff des Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 durch das touristische Angebot und die touristischen Anlagen örtlich klar begrenzt und damit auf die lokale Ebene ausgerichtet bleibt (vgl. zum Ganzen BGE 140 II 46 E. 2.2.1 und E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.3 f.). Liegt der Betrieb in einem Kur-, Sport-, Ausflugs- oder Erholungsort nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2, ist weiter zu klären, ob der Fremdenverkehr dort von wesentlicher Bedeutung ist und erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt. Dabei können tourismuswirtschaftliche Zahlen berücksichtigt werden, soweit sie Aufschlüsse über den nach Art. 25 Abs. 2 ArGV 2 massgeblichen Ort zulassen. Diese statistischen Daten können sich namentlich auf das Beherbergungsangebot und die Übernachtungen sowie den Anteil des Tourismus an der Gesamtbeschäftigung beziehen. Das Bundesgericht hat es abgelehnt, die "wesentliche Bedeutung" des Fremdenverkehrs von starren quantitativen Schwellenwerten abhängig zu machen. Vielmehr ist auch die Umschreibung des Ortsbegriffs im konkreten Fall zu berücksichtigen (vgl. BGE 140 II 46 E. 5.1; Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.3.5).”
Die Ausnahme ist auf klar begrenzte Saisonspitzen beschränkt. Mehrere zeitlich getrennte Saisons pro Jahr (z. B. Sommer‑ und Wintersaison) sind möglich. Die (Hoch‑)Saison darf jedoch nicht derart weit gezogen werden, dass das Kriterium der Saisonalität unterlaufen wird.
“Schliesslich lässt Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 Abweichungen vom Verbot der Sonntagsarbeit nur während der Saison zu. Dieses Kriterium dient der zeitlichen Eingrenzung und knüpft daran an, dass der Tourismus in Fremdenverkehrsgebieten erheblichen saisonmässigen Schwankungen unterliegt (Art. 25 Abs. 2 ArGV 2). In diesen Gebieten weist der Zustrom an Touristen mit anderen Worten saisonale Spitzen auf, während derer sich eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit rechtfertigt. Dabei schränkt der Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 ArGV 2 die Sonderbestimmungen nicht auf eine einzige Saison pro Jahr ein. Fremdenverkehrsgebiete können denn auch mehrere zeitlich klar begrenzte Saisonspitzen pro Jahr verzeichnen (z.B. Sommer- und Wintersaison). In jedem Fall ist aber darauf zu achten, dass das gesetzliche Kriterium der Saisonalität nicht dadurch unterlaufen wird, dass die zeitlichen Grenzen der (Hoch-)Saison übermässig weit gezogen werden (Urteil BGer 2C_44/2013 vom 12. Februar 2014 E. 5.5).”
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