Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Mai 2004, in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3045). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4083). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 4083). ↩
6 commentaries
Aufgrund der materiellen Identität der früheren Normen ist die frühere Praxis und Rechtsprechung – namentlich jene zur Frage der Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr – auch auf Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 heranzuziehen.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nimmt Art. 27 Abs. 1quater ArG auf und konkretisiert dessen Anwendbarkeit für die genannten Tankstellenshops.
“Nach Art. 10 Abs. 1 ArG gilt die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 bis 23 Uhr als Abendarbeit. Unter bestimmten Voraussetzungen können Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden. Auch in diesem Fall beträgt die betriebliche Tages- und Abendarbeit höchstens 17 Stunden (Art. 10 Abs. 2 ArG). Nachtarbeit, d.h. die Arbeit ausserhalb der betrieblichen Arbeit nach Art. 10 ArG, ist verboten (Art. 16 ArG). Nach Art. 27 Abs. 1quater ArG dürfen auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden. Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nimmt diese Ausführungen auf und konkretisiert sie: Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Art. 4 (Befreiung von der Bewilligungspflicht) für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 8 Abs. 1 (Regelung zur Überzeit am Sonntag), Art. 12 Abs. 2 (Gewährung von freien Sonntagen) und Art. 14 Abs. 1 (wöchentlicher freier Halbtag) anwendbar.”
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 sind auszulegen. Sie lauten: Art. 27 Abs. 1quater ArG "Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden." Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 "Auf Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar."”
Tankstellenshops mit Kioskcharakter werden in der Praxis als Kiosk i.S.v. Art. 26 Abs. 1 ArGV 2 qualifiziert; in der zitierten Rechtssache wurde daher festgestellt, dass das Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 ArG) nicht zur Anwendung kommt.
“Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin ein solcher nach Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 ist. Unbestritten ist, dass der Tankstellenshop der Beschwerdeführerin einen Kiosk im Sinne von Art. 26 Abs. 1 ArGV 2 darstellt, weshalb das Sonntagsarbeitsverbot (Art. 18 ArG) keine Anwendung findet.”
Für Autobahnen gilt, dass Tankstellenshops nur dann in den Genuss der Sonderregelung kommen, wenn sie sich auf Autobahnraststätten befinden.
“Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 nennen zwei Voraussetzungen, damit Tankstellenshops in den Genuss der Sonderbestimmung kommen: die Lage der Tankstellenshops einerseits, das Waren- und Dienstleistungsangebot andererseits (siehe auch Wegleitung zur Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, 2017, S. 226 - 1 f.). Strittig ist hier zunächst nur die Frage der Lage des Tankstellenshops. Nach dem Wortlaut machen die genannten Bestimmungen folgende Unterscheidungen: Tankstellenshops dürfen betrieben werden einerseits auf Autobahnraststätten ("sont situés sur les aires des autoroutes"; "situati nelle aree di servizio autostradali") und andererseits an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr ("le long d'axes de circulation importants fortement fréquentés par les voyageurs"; "lungo le strade principali con traffico intenso di viaggiatori"). Während der Gesetzgeber von " an Hauptverkehrswegen" spricht, trifft dies bei Autobahnen gerade nicht zu. Er führt aus, dass bei Autobahnen nur auf Autobahnraststätten Tankstellenshops betrieben werden können.”
Gestützt auf BGer E. 2.4.2 (2C_162/2020) ist die einschlägige Rechtsprechung zum bisherigen Recht, die Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auf Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 zu übertragen, weil die entsprechenden Vorschriften materiell identisch sind.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
Die Rechtsprechung zum früheren Recht ist auf Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 übertragbar, weil die einschlägigen Bestimmungen materiell identisch sind.
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
“Die Beschwerdeführerin geht ohne Weiteres davon aus, dass die Rechtsprechung zum alten Recht, welche indes nur Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr betraf, auch auf das neue Recht in Bezug auf Hauptverkehrswege mit starkem Reiseverkehr anwendbar ist. Dies trifft zu, da Art. 27 Abs. 1quater ArG und Art. 26 Abs. 2bis ArGV 2 mit aArt. 26 Abs. 4 ArGV 2 materiell identisch sind.”
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