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Art. 17a

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Die Artikel 17a –17e gelten für:
    1. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Betreuung, zur Unterstützung in der Alltagsbewältigung und zur Erbringung von hauswirtschaftlichen Leistungen an einen privaten Haushalt verliehen werden und im Haushalt der betreuten Person wohnen (Live-in-Betreuung);
    2. die Betriebe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Buchstabe a.
  2. Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Betriebe nach Absatz 1 sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 8 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 14 Absatz 1 anwendbar.
  3. Die Betriebe nach Absatz 1 Buchstabe b müssen dem Gesamtarbeitsvertrag für den Personalverleih unterstellt oder angeschlossen sein. Zudem müssen die Sozialpartner für diese Betriebe die Vergütung des Bereitschaftsdiensts sowie der Sonntags- und Nachtarbeit regeln.
  4. Als Bereitschaftsdienst gilt ein Dienst, während dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin inner- oder ausserhalb des Haushalts ausserhalb der regulären Arbeitszeit für weitere Arbeitseinsätze bereithält.

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