Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Artikel 5, 8 Absatz 2, 9, 10 Absatz 2 Buchstabe a und 12 Absatz 2 anwendbar.
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