822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Kleingewerbliche Betriebe (Art. 27 Abs. 1bisdes Gesetzes) sind Betriebe, in denen neben dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad, beschäftigt werden.
Betriebsnotwendigkeit (Art. 27 Abs. 1bisdes Gesetzes) liegt vor, wenn:
ein Betrieb zu einer im 3. Abschnitt dieser Verordnung aufgeführten Betriebsart gehört; oder
die Voraussetzungen nach Artikel 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 20001erfüllt sind.