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Art. 21

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

Auf Tierarztpraxen und Tierkliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind, soweit die Aufrechterhaltung von Notfalldiensten oder die Pflege und Betreuung von kranken, pflegebedürftigen oder verunfallten Tieren zu gewährleisten ist, die folgenden Bestimmungen anwendbar:

  1. Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 8b Absätze 1 und 3;
  2. auf Tierarztpraxen mit höchstens 4 angestellten Tierärzten und Tierärztinnen: zusätzlich Artikel 8b Absatz 2.

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