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Art. 30a

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. Auf Anbieter von Postdiensten und die bei ihnen für die Verarbeitung von Postsendungen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Artikel 13 anwendbar. Dies gilt nur, soweit im Durchschnitt des Kalenderjahres die Mehrheit der Postsendungen, die nachts und sonntags verarbeitet werden, einem Angebot der Grundversorgung im Sinne von Artikel 29 der Postverordnung vom 29. August 20121entspricht.
  2. Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen am Schalter erbringen oder die Auskünfte gegenüber Kunden erteilen.
  3. Anbieter von Postdiensten sind Betriebe, die gewerbsmässig Postsendungen annehmen, abholen, sortieren, transportieren und zustellen und für diese Dienstleistungen die Verantwortung gegenüber den Kunden tragen, ohne aber alle diese Dienstleistungen selbst erbringen zu müssen.

Footnotes

  1. SR 783.01

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