822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Auf Telekommunikationsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für die Aufrechterhaltung der angebotenen Fernmeldedienste notwendig sind.
Telekommunikationsbetriebe sind Betriebe, die Anlagen zur Erbringung von Fernmeldediensten betreiben.1
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 941). ↩
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