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Art. 32b

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
  1. In Betrieben der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) und für die in ihnen mit projektbezogenen oder termingebundenen IKT-Tätigkeiten beschäftigten erwachsenen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen darf der Zeitraum der Tages- und Abendarbeit für die einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, mit Einschluss der Pausen und der Überzeitarbeit, auf höchstens 17 Stunden verlängert werden:
    1. im Rahmen einer internationalen Zusammenarbeit mit insbesondere unterschiedlichen Arbeitszeiten der Beteiligten; oder
    2. für dringliche und nicht voraussehbare Tätigkeiten.
  2. Betreffend die tägliche Ruhezeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Absatz 1 gilt Folgendes:
    1. Sie muss mindestens 9 Stunden und im Durchschnitt von vier Wochen 11 Stunden betragen.
    2. Sie kann, wenn es die Arbeitsumstände nicht anders zulassen, unterbrochen werden; in diesem Fall gilt Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung 1 vom 10. Mai 20001zum Arbeitsgesetz sinngemäss.
  3. Als IKT-Betriebe gelten Betriebe, die Dritten IKT-Produkte oder -Dienstleistungen anbieten, wie die Entwicklung, die Anpassung, das Testen und die Pflege von Software, die Planung und den Entwurf von Computersystemen, welche Hardware-, Software- und Kommunikationstechnologie umfassen, und die Verwaltung und den Betrieb solcher Computersysteme oder anderer Datenverarbeitungsanlagen eines Kunden vor Ort.

Footnotes

  1. SR 822.111

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