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Art. 34

822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle

Auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Banken, im Effektenhandel, in Finanzmarktinfrastrukturen sowie in deren Gemeinschaftswerken ist Artikel 4 für die ganze Nacht und für die auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertage anwendbar, soweit Nacht- und Feiertagsarbeit für die Aufrechterhaltung des ununterbrochenen Funktionierens internationaler Zahlungsverkehrs-, Effektenhandels- und Abwicklungssysteme notwendig sind.

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