822.112ArGV 2Federal Council Ordinance01.08.2000Originalquelle
Auf das Bodenpersonal der Luftfahrt sind Artikel 4 für die ganze Nacht, den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Artikel 5, 10 Absatz 3, 12 Absatz 1bisund 13 anwendbar.1
Die Artikel 5 und 10 Absatz 3 sind nur anwendbar für Tätigkeiten zur Vermeidung oder Behebung von Betriebsstörungen im Flugbetrieb.
Bodenpersonal der Luftfahrt sind Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die Dienstleistungen erbringen, die der Aufrechterhaltung des ordentlichen Flugbetriebes dienen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2013, in Kraft seit 1. Aug. 2013 (AS 2013 2119). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.