Auf Betriebe, die für Strassenmarkierungen, Signalisationen und passive Schutzeinrichtungen zuständig sind, und die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist Artikel 4 Absätze 1 und 2 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit es sich um Arbeiten auf öffentlichen Strassen im Auftrag von Bund, Kantonen oder Gemeinden handelt und die Nacht- und Sonntagsarbeit aus sicherheits- oder verkehrstechnischen Gründen notwendig ist.
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