Fassung gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
SR 173.110 ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
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Für Verfügungen der regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV/Arbeitsämter) sieht Art. 38 AVG eine kantonale Beschwerdeinstanz vor.
“November 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt. Entscheidungsgründe 1. 1.1. Fraglich und zu prüfen ist, ob das Sozialversicherungsgericht als Spezialgericht in Sozialversicherungsangelegenheiten auf die vorliegende Beschwerde eintreten kann. 1.2. Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 29. Juni 2021. Die in der Verfügung zitierten rechtlichen Grundlagen lauten wie folgt: "Gemäss Art. 33a AVG (SR 823.11) gilt: Die mit der Durchführung sowie mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um: Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten (lit. a). Gemäss Art. 35 AVG betreibt das Seco ein Informationssystem zur Unterstützung: der Arbeitsvermittlung (lit. a) und des Vollzugs des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 (lit. b). Gemäss Art. 38 AVG gilt: Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanzen sind: mindestens eine kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter (lit. a). Art. 4 der Verordnung über das Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM-Verordnung, SR 823.114) ermächtigt das RAV, Daten zu bearbeiten. Gemäss Art. 11 Abs. 1 der AVAM-Verordnung richten sich die Rechte der betroffenen Person, insbesondere das Auskunftsrecht und das Recht auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992. Dieses sieht in Art. 8 DSG lediglich ein Auskunftsrecht vor. Art. 15 DSG macht die Vernichtung der Daten von einer Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ff. ZGB abhängig. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AVAM-Verordnung gilt: Macht eine betroffene Person ihr Recht geltend, so hat sie sich über ihre Identität auszuweisen und ein schriftliches Gesuch bei der Stelle einzureichen, die die Daten bearbeitet hat.”