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Art. 8 Abs. 2 AVG bezweckt unter anderem, die Exklusivvermittlung zu verbieten. Vermittlungsverträge mit bestimmter Geltungsdauer müssen ein jederzeitiges, frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht vorsehen.
“Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG bezweckt, die Exklusivvermittlung zu verbieten. Vermittlungsverträge, die eine bestimmte Geltungsdauer vorsehen, müssen ein jederzeitiges frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht vorsehen (KRUMMENACHER/WEIBEL, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], a.a.O., N. 7 zu Art. 8 AVG), und auch lit. b der Bestimmung soll verhindern, dass Arbeitnehmer nur noch über einen Agenten von Kunden engagiert werden dürfen (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 AVG; vgl. auch TREZZINI, a.a.O. N. 13 zu Art. 8 AVG). Art. 19 Abs. 5 lit. b und Art. 22 Abs. 2 AVG (vgl. TREZZINI, a.a.O. N. 15 zu Art. 22 AVG) privilegieren eine feste Übernahme des Arbeitnehmers nach Ablauf der Leihdauer (unter Einsparung der Leihgebühren) gegenüber den Interessen des Verleihers an einer weiteren Verleihe (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 22 AVG; TREZZINI, a.a.O. N. 14 zu Art. 22 AVG). Wenn die Leihdauer über drei Monate gedauert hat, kann der Verleiher auch nach den Art. 22 Abs. 3 und 4 keine Zusatzentschädigung bei einer Festanstellung verlangen (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.”
“Art. 8 Abs. 2 lit. a AVG bezweckt, die Exklusivvermittlung zu verbieten. Vermittlungsverträge, die eine bestimmte Geltungsdauer vorsehen, müssen ein jederzeitiges frist- und vorbehaltloses Kündigungsrecht vorsehen (KRUMMENACHER/WEIBEL, in: Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG], a.a.O., N. 7 zu Art. 8 AVG), und auch lit. b der Bestimmung soll verhindern, dass Arbeitnehmer nur noch über einen Agenten von Kunden engagiert werden dürfen (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.a.O., N. 8 zu Art. 8 AVG; vgl. auch TREZZINI, a.a.O. N. 13 zu Art. 8 AVG). Art. 19 Abs. 5 lit. b und Art. 22 Abs. 2 AVG (vgl. TREZZINI, a.a.O. N. 15 zu Art. 22 AVG) privilegieren eine feste Übernahme des Arbeitnehmers nach Ablauf der Leihdauer (unter Einsparung der Leihgebühren) gegenüber den Interessen des Verleihers an einer weiteren Verleihe (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 22 AVG; TREZZINI, a.a.O. N. 14 zu Art. 22 AVG). Wenn die Leihdauer über drei Monate gedauert hat, kann der Verleiher auch nach den Art. 22 Abs. 3 und 4 keine Zusatzentschädigung bei einer Festanstellung verlangen (KRUMMENACHER/WEIBEL, a.”
Nichtig sind nach Art. 8 Abs. 2 AVG Klauseln in Vermittlungsverträgen, die den Stellensuchenden daran hindern, sich an andere Vermittler zu wenden.
“Danach sind in Vermittlungsverträgen gemäss Art. 8 Abs. 2 AVG Vereinbarungen nichtig, die den Stellensuchenden hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden (lit.”
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