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Kommentare: Art. 4 | Omnilex
Law
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Art. 4
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Art. 4
823.11
AVG
Federal Act
01.07.1991
Originalquelle
Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten begrenzt.
Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung namentlich aufgeführt.
Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.
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AVG · Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
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