Berichtigung vom 3. Febr. 1986 (AS 1986 326). ↩
7 commentaries
Auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung (Säule 3a) findet grundsätzlich das VVG Anwendung. Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während einer vertraglich eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG auf seine Kosten schriftlich aufzufordern; die Frist beträgt 14 Tage ab Absendung der Mahnung. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, ruht die Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG ab Ablauf der Mahnfrist; hiervon unberührt bleibt die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten sind.
“Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.2). Wird die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrage eingeräumten Nachfrist nicht entrichtet, so ist der Schuldner gemäss Art. 20 Abs. 1 VVG unter Androhung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Tagen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers nach Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablaufe der Mahnfrist an. Es besteht mithin keine Leistungspflicht für versicherte Ereignisse, die während der Zeitdauer des Verzugs eintreten; unberührt von dieser Bestimmung bleibt jedoch die Leistungspflicht für Ereignisse, die vor Ablauf der Mahnfrist eingetreten sind - massgebenden ist mithin der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. BGE 142 III 671 E. 2.3).”
Bei gebundenen Vorsorgeprodukten (Säule 3a) ist die Überschussbeteiligung sowie deren Berechnung nach den massgeblichen versicherungsrechtlichen und versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen; dies wurde in der zitierten Rechtsprechung bestätigt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2021 Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, Art. 36 Abs. 2 VAG und Art. 136 f. AVO. Überschussbeteiligung bei Kapital bildenden Lebensversicherungsverträgen (Säule 3a). Der beklagte Lebensversicherer ist den Abrechnungspflichten nachgekommen und hat die Überschussbeteiligung der beiden im Streit stehenden Lebensversicherungspolicen im Einklang mit den massgebenden versicherungsrechtlichen und -mathematischen Grundsätzen ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, BV 2020/3). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2021. Entscheid vom 10. Mai 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2020/3 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Auer, Auer & Wittibschlager, Obere Bahnhofstrasse 48, 9500 Wil SG, gegen AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Forderung aus Versicherungsvertrag (gebundene Vorsorge)”
“Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2021 Art. 82 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3, Art. 36 Abs. 2 VAG und Art. 136 f. AVO. Überschussbeteiligung bei Kapital bildenden Lebensversicherungsverträgen (Säule 3a). Der beklagte Lebensversicherer ist den Abrechnungspflichten nachgekommen und hat die Überschussbeteiligung der beiden im Streit stehenden Lebensversicherungspolicen im Einklang mit den massgebenden versicherungsrechtlichen und -mathematischen Grundsätzen ermittelt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2021, BV 2020/3). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2021. Entscheid vom 10. Mai 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2020/3 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Max Auer, Auer & Wittibschlager, Obere Bahnhofstrasse 48, 9500 Wil SG, gegen AXA Leben AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur, Beklagte, Gegenstand Forderung aus Versicherungsvertrag (gebundene Vorsorge)”
Die individuelle gebundene Vorsorge (Säule 3a) wird durch die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen sowie durch die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen gebildet.
“Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Die individuelle gebundene Vorsorge mittels dieser beiden Vorsorgeformen wird in der "Dreisäulen-Konzeption" als Säule 3a bezeichnet.”
“Nach Art. 1 Abs. 1 BVV 3 gelten als anerkannte Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 BVG die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Die individuelle gebundene Vorsorge mittels dieser beiden Vorsorgeformen wird in der "Dreisäulen-Konzeption" als Säule 3a bezeichnet.”
Auf Verträge über gebundene Vorsorgeversicherungen der Säule 3a findet in der Regel das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Anwendung. Bei der Auslegung von Vertragsbestimmungen, namentlich von AGB-Klauseln, sind die üblichen Grundsätze der Vertragsauslegung zu beachten (insbesondere Ermittlung des übereinstimmenden wirklichen Willens, sonst Vertrauensprinzip und Auslegung nach dem konkreten Sinnzusammenhang).
“Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach aArt. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen). Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 671 E.”
Die Eidgenössische Steuerverwaltung entscheidet über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a mit einer beschwerdefähigen Verfügung.
“Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f). 1.2. 1.2.1. Der Lebensversicherungsvertrag Police Nr. [...] wurde wie bereits im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde von der Mutter des Klägers zu dessen Gunsten abgeschlossen. In der Police betr. "[...]" waren die AVB 1980 für Lebensversicherungen (AB 1) für massgeblich erachtet worden (vgl. AB 6 und AB 7). Diese AVB beinhalteten insbesondere die in der Police erwähnten Bestimmungen (u.a. Art. 15: betr. Zusatzversicherung für Rente nach [...]). Per 1. Juni 2005 wurde der Vertrag mit in der Zwischenzeit auf den Kläger überschriebener Police Nr.”
Auf Verträge über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a ist grundsätzlich das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) anwendbar.
“Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach aArt. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen). Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 671 E.”
“Auf einen Vertrag über die gebundene Vorsorgeversicherung der Säule 3a nach Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3 (vgl. auch E. 1.1 hievor) ist grundsätzlich das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) anwendbar (BGE 141 V 405 E. 3.3 mit Hinweisen). Allgemeine Geschäftsbedingungs (AGB) -Klauseln sind, wenn sie in Verträge übernommen werden, grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Entscheidend ist demnach in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (BGE 142 III 671 E.”
Die gebundene Vorsorge der Säule 3a ist eine anerkannte und steuerlich begünstigte Form der beruflichen Vorsorge und dient als Ergänzung zur zweiten Säule. Soweit die BVV 3 keine einschlägigen Regelungen enthält, hat die Praxis subsidiär auf die Vorschriften der zweiten Säule zurückgegriffen.
“Schliesslich bestehe infolge von Prämienausständen (für welche sie die Klägerin erfolglos gemahnt habe) seit dem 3. September 2019 ein Deckungsunterbruch. Die Beklagte habe den Versicherungsvertag Nr. [...].031-[...] aufgehoben und den Versicherungsvertrag Nr. [...].969-[...] auf prämienfrei gestellt. Die Beklagte weist ferner darauf hin, dass gemäss den relevanten AGB die Prämien während der Abklärung von Leistungsansprüchen vollumfänglich zu bezahlen seien (Klageantwort, Ziff. 37 f.). 2.3. Streitig ist, ob die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine volle Jahresrente von Fr. 80'000.00 ab dem 1. September 2020 bis zum Vertragsablauf zuzüglich 5 % Zins ab der jeweiligen Fälligkeit aus dem Versicherungsvertrag Nr. [...].031-[...] sowie auf Prämienbefreiung in den Versicherungsverträgen Nr. .031-[...] und Nr. [...].969-[...] ab 1. Dezember 2018 hat. 3. 3.1. Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ist eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 BVV 3. Gemäss diesen Bestimmungen gibt es bei der Säule 3a zwei anerkannte Vorsorgeformen: die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Vertrag mit einer Versicherungseinrichtung (vgl. BGE 141 V 405, 408 E. 3.1). 3.2. Die gebundene Vorsorge im Rahmen der Säule 3a ergänzt die zweite Säule und unterscheidet sich von dieser im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit. Namhafte Bereiche der Säule 3a sind praktisch gleich geregelt wie in der zweiten Säule bzw. durch Verweis denselben Normen unterstellt (z.B. vorzeitige Ausrichtung von Leistungen, der Vorbezug zum Erwerb von Wohneigentum oder die Abtretung, Verpfändung oder Verrechnung; vgl. Art. 3 und 4 BVV 3, Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZG; SR 831.42] und Art. 83a BVG). Da sich die gebundene Vorsorge aus der zweiten Säule ableitet, hat die Praxis verschiedentlich subsidiär, soweit die BVV 3 keine einschlägigen Bestimmungen enthielt, die Regelungen der zweiten Säule beigezogen (BGE 141 V 405, 409 E.”
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