Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 622). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2001 (AS 2001 1068). Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2001 (AS 2001 1068). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5177). ↩
12 commentaries
Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Säule‑3a‑Beitrag geleistet werden; Art. 7 Abs. 4 BVV 3 geht damit von einer Jahresbetrachtung aus. Zu beachten ist jedoch, dass die Abzugsberechtigung an den Status als Erwerbstätiger geknüpft ist: Nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Lehre ist zu prüfen, ob die Einzahlung vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit bzw. vor der Fälligkeit der Altersleistung erfolgt ist bzw. ob im betreffenden Zeitraum noch Erwerbstätigkeit vorlag.
“Beträge an die Säule 3a seien aber nur möglich, wenn die betreffende Person kumulativ tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehe und in der Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) versichert sei. Werde die Erwerbstätigkeit aufgegeben, entfalle diese Möglichkeit. Im Jahr der Erwerbsaufgabe dürfe zwar noch der volle Jahresbeitrag einbezahlt werden, jedoch müsse dies vor der Beendigung der Erwerbstätigkeit oder vor der Fälligkeit der Leistung bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters geschehen. Die Rekurrenten hielten dem zusammengefasst entgegen, dass der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 diverse Arbeitsleistungen für die Arbeitgeberin erbracht habe. Diese Arbeiten seien aus abrechnungstechnischen Gründen pauschal mit dem letzten Lohn entschädigt worden. Folglich liege auch im zweiten Halbjahr eine Erwerbstätigkeit vor. Dies sei jedoch nicht entscheidend, denn gemäss der klaren Bestimmung von Art. 7 Abs. 4 BVV 3 sei es zulässig, die Einzahlung in die Säule 3a nach Beendigung der Erwerbstätigkeit zu leisten, solange dies im selben Jahr geschehe. Wie im Sozialversicherungsrecht und im Steuerrecht üblich, gehe auch Art. 7 Abs. 4 BVV 3 mit der Formulierung "im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird" von einer Jahresbetrachtung aus. Es bestehe kein Anlass für eine Abweichung vom Wortlaut und eine einschränkende Auslegung. Die Steuerbuchweisung, auf die sich die Vorinstanz gestützt habe, sei im Jahr 2007 ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage hinzugekommen. Sie schränke die Möglichkeit der Einzahlung unnötig ein, indem es auch auf deren Zeitpunkt ankommen soll. Das Kreisschreiben Nr. 18 der ESTV enthalte keine vergleichbare Einschränkung. Auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 82 BVG und der BVV 3 ergebe sich klar, dass eine Jahresbetrachtung richtig sei und die Zulässigkeit des steuerlichen Abzugs nicht vom Einzahlungszeitpunkt innerhalb des Jahres der Erwerbsaufgabe abhängig sei. Die Regelung des Bundesrechts sei abschliessend. Falls der Gesetzgeber dem Einzahlungszeitpunkt Bedeutung hätte zumessen wollen, wäre dies in der Verordnung festgehalten worden. Somit liege ein qualifiziertes Schweigen vor, weshalb keine Lücke zu füllen sei.”
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
Art. 7 BVV 3 legt die Umfangsgrenzen der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a) fest. Aus der Bestimmung geht nicht ausdrücklich hervor, bis wann die Beiträge im Kalenderjahr geleistet sein müssen, damit sie steuerlich abzugsfähig sind. Vor diesem Hintergrund ist Art. 7 BVV 3 im Zusammenhang mit Art. 82 BVG auszulegen.
“Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
Bei quellensteuerpflichtigen Kleinverdienern ist umstritten, ob im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren noch Abzüge, namentlich der Abzug für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG), berücksichtigt werden können. Die Rechtsprechung stellt diese Frage ausdrücklich zur Debatte, ohne sie hier abschliessend zu beantworten.
“Gemäss beiden genannten Vorschriften ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge" zu erheben, d.h. vom Arbeitgeber als Quellensteuer abzuführen. "Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten" (Art. 37a Abs. 1 DBG letzter Satz, Art. 11 Abs. 4 StHG zweiter Satz). Es fragt sich, ob damit - wie die Beschwerdeführer vertreten - die Berücksichtigung weiterer Abzüge, so insbesondere des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) vorbehalten sein soll oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, überhaupt, d.h. auch im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren, keine Abzüge zu berücksichtigen sind.”
“Gemäss beiden genannten Vorschriften ist die Steuer für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit "ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge" zu erheben, d.h. vom Arbeitgeber als Quellensteuer abzuführen. "Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten" (Art. 37a Abs. 1 DBG letzter Satz, Art. 11 Abs. 4 StHG zweiter Satz). Es fragt sich, ob damit - wie die Beschwerdeführer vertreten - die Berücksichtigung weiterer Abzüge, so insbesondere des Abzugs für Beiträge an die Säule 3a (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG bzw. Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG) vorbehalten sein soll oder ob mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass mit Bezug auf Einkünfte, für welche im vereinfachten Abrechnungsverfahren Quellensteuer entrichtet wird, überhaupt, d.h. auch im späteren ordentlichen Veranlagungsverfahren, keine Abzüge zu berücksichtigen sind.”
Bei Beendigung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters führt dies gemäss Praxis zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Ab diesem Zeitpunkt kann das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet werden und sind keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen mehr möglich.
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
“Entscheid Verwaltungsrekurskommission, 21. Oktober 2021 Art. 45 Abs. 1 lit. e StG (sGS 811.1), Art. 33 Abs. 1 lit. e DBG (SR 642.11), Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG (SR 642.14), Art. 82 BVG (SR 831.40), Art. 7 Abs. 4 BVV 3 (SR 831.461.3). Die Beendigung der Erwerbstätigkeit eines Steuerpflichtigen, der über das ordentliche Rentenalter hinaus gearbeitet hat, führt zur sofortigen Fälligkeit der Vorsorgeleistung. Entsprechend kann nach diesem Zeitpunkt das Vorsorgekonto nicht mehr geäufnet und können keine steuerlich abzugsfähigen Einzahlungen auf das Vorsorgekonto mehr geleistet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 21. Oktober 2021, I/1-2020/190, 191). Präsident Urs Gmünder, Richter Markus Frei und Richterin Barbara Steinbacher, Gerichtsschreiber Philipp Lenz R und M, Rekurrenten und Beschwerdeführer, vertreten durch KPMG AG, Steuerberatung, Bogenstrasse 7, Postfach 1142, 9001 St. Gallen, gegen Kantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, und Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte, betreffend Kantons- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2019) sowie direkte Bundessteuer (Einkommen 2019)”
Für die zeitliche Zuordnung von Säule-3a-Beiträgen um den Jahreswechsel ist auf den Tag der Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen abzustellen. Eine Gutschrift auf einem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit nicht aus.
“Regeste Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung. Säule 3a Beiträge müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2). Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).”
Zu prüfen ist, ob die Erwerbstätigkeit im betreffenden Jahr noch in der zweiten Jahreshälfte bestanden hat.
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
Art. 7 Abs. 4 BVV 3 erlaubt, im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, den vollen Beitrag zu leisten. Die Bestimmung regelt nicht den genauen Zahlungszeitpunkt, sondern dass die volle Leistung auch dann zulässig ist, wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres endet. Zu prüfen ist daher, ob die betroffene Person im relevanten Jahr noch erwerbstätig war.
“Nr. 2). Solche als Kapitalabfindungen ausgerichtete Leistungen aus der Säule 3a werden getrennt mit einer Jahressteuer zu einem privilegierten Satz besteuert (Zigerlig/Oertli/Hofmann, Das st. gallische Steuerrecht, 7. Aufl. 2014, II. Teil N 540; Steiner/Lang, a.a.O., Art. 22 N 16). Art. 7 Abs. 4 BVV 3 kann sich daher nur auf den Zeitpunkt vor der Fälligkeit der Altersleistung beziehen. Danach ist das Sparziel erreicht und eine weitere Äufnung des Säule 3a-Guthabens nicht mehr möglich. Im Weiteren knüpft auch die Regelung der Abzugsberechtigung von Art. 7 BVV 3 an den Status eines Erwerbstätigen an (P. Lang, in: Hürzeler/Opel [Hrsg.], Sozialversicherungen, Vorsorge und Steuern, Selbstvorsorge – ausgewählte Aspekte im Lichte des Steuerrechts, Zürich/Basel/Genf 2020, S. 96). Art. 7 Abs. 4 BVV3, wonach im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, der volle Beitrag geleistet werden kann, regelt nicht den Zeitpunkt, bis wann der Beitrag zu bezahlen ist, sondern, dass dieser in vollem Umfang geleistet werden kann, auch wenn die Erwerbstätigkeit im Lauf des Jahres beendet wird. Zu prüfen ist daher, ob der Rekurrent in der zweiten Hälfte des Jahres 2019 noch erwerbstätig war, wie er geltend macht.”
Art. 7 BVV 3 legt die mengenmässigen Höchstbeträge der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) fest. Die Bestimmung enthält keine ausdrückliche Regel, bis wann Beiträge geleistet werden müssen, damit sie im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Deshalb ist Art. 82 BVG bei der Auslegung von Art. 7 BVV 3 heranzuziehen.
“1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
“Art. 82 Abs. 1 BVG stellt die Vorsorgeformen der Säule 3a denjenigen der zweiten Säule gleich und lässt die Beiträge steuerlich zum Abzug zu, wenn sie "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen (in nämlicher Weise in der gleichermassen massgeblichen [Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (PublG; SR 170.512)] französischen und italienischen Fassung "exclusivement et irrévocablement"; "esclusivamente e irrevocabilmente"; gleich verwendet auch in der dazugehörigen Verordnung Art. 1 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3] für die Qualifikation von Säule 3a Produkten). Art. 7 BVV 3 präzisiert die zwei oberen Grenzbeträge für Personen, die einer Vorsorgeeinrichtung angehören oder nicht angehören. Der Umfang der steuerlich abzugsfähigen Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ist folglich in Art. 7 BVV 3 umfangmässig beschränkt. Zeitlich geht aus der Bestimmung nicht explizit hervor, bis wann die Beiträge zu leisten sind, damit sie (noch) im selben Kalenderjahr vom Einkommen abziehbar sind. Die Gesetzesbestimmung von Art. 82 BVG ist folglich gemeinsam mit Art. 7 BVV 3 auszulegen. BGE 148 II 556 S. 560”
Als Referenzalter im Sinne von Art. 7 Abs. 3 BVV 3 gilt das ordentliche Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Im Jahr der Beendigung der Erwerbstätigkeit kann der volle Beitrag geleistet werden. Die ESTV hat die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen der Säule 3a im Kreisschreiben Nr. 18 konkretisiert.
“Jan. 2019 [AS 2018 3537]). Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen können längstens bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG) geleistet werden (Art. 7 Abs. 3 BVV 3). Im Jahr, in dem die Erwerbstätigkeit beendet wird, kann der volle Beitrag geleistet werden (Abs. 4). Die ESTV konkretisierte die steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a im Kreisschreiben Nr. 18; vgl. Reich/von Ah/Brawand, a.a.O., Art. 9 StHG N 42).”
Für den steuerrechtlichen Abzug ist für die zeitliche Zuordnung der Beitrag massgebend, an welchem Tag die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto (3a) erfolgte; eine Gutschrift lediglich auf einem Sammelkonto reicht hierfür nicht aus.
“Regeste Art. 82 Abs. 1 BVG; Art. 7 BVV 3; Abzugsberechtigung von Säule 3a Beiträgen; zeitliche Zuordnung. Säule 3a Beiträge müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen, damit sie steuerlich zum Abzug zugelassen werden (E. 3.3 und 3.4.1). Für die zeitliche Zuordnung der Säule 3a Beiträge um den Jahreswechsel ist mithin auf den Tag der Gutschrift abzustellen, nicht auf den Tag der Abbuchung beim Steuerpflichtigen (E. 3.4.2). Die Gutschrift auf dem Sammelkonto einer Versicherung reicht für die Rechtzeitigkeit vor dem Jahreswechsel nicht aus. Ausschlaggebend ist die Gutschrift auf dem individuellen Vorsorgekonto des Steuerpflichtigen (E. 4.1 und 4.2).”
Bei der Berechnung des gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 massgeblichen, sogenannten grossen Säule‑3a‑Beitrags rechtfertigt es sich, BGSA‑Einkünfte zu berücksichtigen. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG sprechen gegen diese Berücksichtigung.
“Regeste Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3; Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG; Berücksichtigung von BGSA-Einkünften beim Abzug des sog. grossen Säule 3a-Beitrags. Angesichts der Bedeutung des Aufbaus einer gebundenen Selbstvorsorge bei Fehlen des beruflichen Vorsorgeschutzes rechtfertigt es sich, BGSA-Einkünfte bei der Berechnung des gemäss Art. 82 BVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 abzugsfähigen sog. grossen Säule 3a-Beitrags zu berücksichtigen (E. 3 und 4). Gegen eine solche Berücksichtigung spricht weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte von Art. 37a DBG bzw. Art. 11 Abs. 4 StHG hinsichtlich der Frage, wie weit der Abgeltungscharakter der Quellensteuer auf BGSA-Einkünften zu gehen hat (E. 4.2 und 4.3).”
Für das Steuerjahr 2023 betrug der maximale jährliche Säule‑3a‑Abzug für Selbständigerwerbende CHF 30'852.
“Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 154'260.–. Als Abzüge sind die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'800.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) sowie die Unterhaltsbei- träge von rund Fr. 46'700.– zu beachten. Für den Abzug der Säule 3a wäre der im Bedarf angerechnete monatliche Betrag von Fr. 2'613.– auf ein Jahr hochzurech- - 81 - nen, was Fr. 31'356.– ergibt. Da der maximale Abzug für selbstständig Erwerbende 2023 bei einem Einkommen von Fr. 154'260.– aber Fr. 30'852.– beträgt (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG), ist von diesem Betrag auszugehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 74'108.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 74'908.–. Das steuerbare Ver- mögen beläuft sich auf Fr. 2'143'806.– (Urk. 93/1 Ziff. 35). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemein- desteuer Fr. 13'779.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'177.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'246.–. Für die Kinder ist mangels zu besteuernden Geldflusses kein Steuerbetrag im Haushalt des Gesuchsgegners auszuscheiden.”
“Das Einkommen des Gesuchsgegners beträgt Fr. 154'260.–. Als Abzüge sind die Versicherungsprämien von Fr. 2'600.– (Staatsteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG) bzw. Fr. 1'800.– (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG) sowie die Unterhaltsbei- träge von rund Fr. 46'700.– zu beachten. Für den Abzug der Säule 3a wäre der im Bedarf angerechnete monatliche Betrag von Fr. 2'613.– auf ein Jahr hochzurech- - 81 - nen, was Fr. 31'356.– ergibt. Da der maximale Abzug für selbstständig Erwerbende 2023 bei einem Einkommen von Fr. 154'260.– aber Fr. 30'852.– beträgt (Art. 7 Abs. 1 lit. b BVV 3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BVG), ist von diesem Betrag auszugehen. Das steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer beträgt somit Fr. 74'108.–, jenes für die direkte Bundessteuer Fr. 74'908.–. Das steuerbare Ver- mögen beläuft sich auf Fr. 2'143'806.– (Urk. 93/1 Ziff. 35). Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2023 resultieren für die Staats- und Gemein- desteuer Fr. 13'779.– und für die direkte Bundessteuer Fr. 1'177.–. Das entspricht einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 1'246.–. Für die Kinder ist mangels zu besteuernden Geldflusses kein Steuerbetrag im Haushalt des Gesuchsgegners auszuscheiden.”
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