Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). ↩
Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3755). ↩
Fassung gemäss Art. 22 Ziff. 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Okt. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2399). ↩
SR 831.42 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Sept. 1989 (AS 1989 1903). Fassung gemäss Art. 20 der V vom 3. Okt. 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2379). ↩
Eingefügt durch Art. 20 der V vom 3. Okt. 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2379). ↩
SR 831.411 ↩
Eingefügt durch Art. 20 der V vom 3. Okt. 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Januar 1995 (AS 1994 2379). ↩
Eingefügt durch Ziff. I 4 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
16 commentaries
Bei Erreichen der Altersgrenze liegt ein ordentlicher Bezug der Altersleistung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 vor; dieser ist von einem vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) bzw. einem Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3) zu unterscheiden.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder nach der Verordnung noch nach dem Reglement erforderlich.
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Beginn des Leistungsbezugs auf Antrag höchstens bis zu fünf Jahre nach dem ordentlichen Rentenalter der AHV aufgeschoben werden.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art.”
“Altersleistungen aus anerkannten Vorsorgeformen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.10, abgekürzt: AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit.”
Bei einem gesetzlich zulässigen Aufschub wegen fortgesetzter Erwerbstätigkeit verschiebt sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt, in dem die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Bei einem Vorbezug tritt die Fälligkeit mit der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule‑3a‑Einrichtung ein. Die Fälligkeit ist damit grundsätzlich vom tatsächlichen Auszahlungszeitpunkt zu unterscheiden.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Säule‑3a‑Guthaben, die im betreffenden Zeitraum zur Auszahlung hätten verlangt werden können, sind als Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 anzurechnen.
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
Das Erreichen der Altersgrenze begründet einen ordentlichen Bezug der Altersleistung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 BVV 3; es handelt sich dabei nicht um einen vorzeitigen Bezug oder um einen Vorbezug.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Bei Aufschub wegen fortbestehender Erwerbstätigkeit verschiebt sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit; bei Vorbezug vor dem ordentlichen Rentenalter verschiebt sie sich auf den Zeitpunkt der Geltendmachung gegenüber der Einrichtung. Grundsätzlich ist die Fälligkeit mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter verknüpft. Das Gericht hält Verjährungs- und Steuerfragen für nicht entgegenstehend, wobei es auf die einschlägigen verjährungsrechtlichen Fristen und darauf abstellt, dass für die Steuerbarkeit der Zufluss entscheidend ist.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 tritt die Fälligkeit der Altersleistung bereits dann ein, wenn die Leistung verlangt werden kann; dies ist nach der Rechtsprechung des BVGer (C-6262/2019) bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV‑Renteneintritt der Fall. Die Fälligkeit ist danach nicht mit dem tatsächlichen Leistungsbegehren gleichzusetzen und auch nicht identisch mit dem betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff, weil der Vorsorgenehmer über den Zeitpunkt des Eintritts des Vorsorgefalls (Wahlrecht) verfügt.
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
Art. 3 Abs. 6 BVV 3 findet auf vorzeitige Bezüge bzw. Vorbezüge Anwendung; auf einen ordentlichen Altersbezug nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 kommt Art. 3 Abs. 6 BVV 3 nicht zur Anwendung.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Nach konstanter Rechtsprechung ist die Fälligkeit der Säule‑3a‑Altersleistung grundsätzlich mit dem Eintritt des Vorsorgefalls «Alter» verbunden. In der Praxis bewirkt ein zulässiger Aufschub wegen Weiterarbeit, dass die Fälligkeit auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit verschoben wird; bei zulässigem Vorbezug richtet sich die Fälligkeit nach dem Zeitpunkt, in dem das Alterskapital gegenüber der Säule‑3a‑Einrichtung geltend gemacht wird.
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
Art. 3 Abs. 2 BVV 3 erlaubt eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen bei bestimmten Auflösungsgründen des Vorsorgeverhältnisses. Nach Erwähnung in der Quelle gehören hierzu unter anderem: Bezug einer ganzen IV-Rente (insbesondere nur, wenn das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist), Aufgabe bzw. Wechsel der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie eine Barauszahlung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG dazu verpflichtet ist. Die Quelle vermerkt zudem eine bis 31. Dezember 2020 geltende Bestimmung zum Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art.”
Die Vorinstanz vertritt, gestützt auf Art. 2 Abs. 1 BVV 3 und in Analogie zu Art. 5 FZG, die Auffassung, dass die Fälligkeit der Altersleistungen einer 3.-Säule-Einrichtung bereits dann eintritt, wenn die Altersleistung geltend gemacht werden kann; bei Art. 3 Abs. 1 BVV 3 führe dies dazu, dass die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter eintritt. Die Vorinstanz verbindet diesen Fälligkeitsbegriff mit dem Wahlrecht des Vorsorgenehmers und überträgt die Argumentation nach eigener Aussage auch auf Invalidenleistungen.
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei der Ausrichtung der Altersleistungen. Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgevereinbarungen und -versicherungen unterliegen besonderen, zwingenden gesetzlichen Vorschriften und sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Prüfung und Entscheidübermittlung einzureichen.
“4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).”
Gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 kann die Altersleistung vorzeitig ausgerichtet werden für den Erwerb oder die Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf, für Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf sowie für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Lebt die versicherte Person in Ehe oder eingetragener Partnerschaft, ist diese vorzeitige Ausrichtung nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehegatten beziehungsweise der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners zulässig. Kann die schriftliche Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, steht der versicherten Person der Rechtsweg zum Gericht offen.
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
Per 1. Januar 2024 wurde der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV geändert; die Neufassung entspricht dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3.
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
Bei vorzeitigem Bezug kann der Rechtsanspruch auf die Altersleistung bereits mit der Geltendmachung entstehen; die Fälligkeit der Leistung fällt damit nicht zwingend mit der tatsächlichen Auszahlung zusammen. Ein daraus abgeleiteter Konflikt mit Verjährung oder Steuerbarkeit wird in der zitierten Rechtsprechung verneint (Verjährungsfristen bzw. Zuflussprinzip bei der Besteuerung).
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
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