Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 der V vom 27. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4643). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 4 der V vom 29. Sept. 2006 über die Umsetzung des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4155). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279). ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4279). ↩
9 commentaries
Die Bestimmung bezieht sich auf die in Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 3–5 genannten Stufen (Eltern, Geschwister, übrige Erben): Der Vorsorgenehmer kann deren Reihenfolge ändern und die Ansprüche dieser Begünstigten näher bezeichnen.
“die Geschwister […]. Nach Art. 2 Abs. 3 BVV 3 hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.”
“1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge: a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b.nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Eltern, 4.die Geschwister, 5.die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).”
Für Art. 2 Abs. 1 BVV 3 ist beim Begriff «Geschwister» auf die verwandschaftliche Beziehung abzustellen. Entsprechend sind auch Halbgeschwister (durch einen gemeinsamen Elternteil) als Geschwister im Kreis der Begünstigten erfasst.
“Nach Lehre (Gächter/Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: "Hinterlassenenleistungen", in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74 [bezüglich Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG]) und Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 16. März 2015, Rz. 914) ist im Anwendungsbereich des BVG, der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) und der BVV 3 beim Begriff "Geschwister" (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3) auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gegeben, weshalb das Halbgeschwister, entgegen der Ansicht der Klägerin zum Kreis der Begünstigten (der vierten Kaskade gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 bzw. Art.”
Zur Bejahung einer Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVV 3 können gegenseitiger Beistand und Treue genügen; eine finanzielle Unterstützung in bedeutendem Umfang ist dafür nicht erforderlich.
“Zwar finden sich keine Belege dafür, dass sich die Partner auch in einem bedeutenden Umfang finanziell oder bei den unbezahlten Arbeiten im Haushalt unterstützten. Dies erklärt sich aber damit, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Beigeladene jeweils über ein eigenes Einkommen und über eigene Wohnungen, welche sie unter der Woche alleine bewohnten, verfügten. Der Versicherungsnehmer bewohnte eine Wohnung in B.___ (Urk. 2/5, Urk. 28/36/1, Urk. 28/45). Nach einer Zweitlehre zum Informatiker arbeitete er zunächst im Kanton F.___ und danach bis zu seinem Tod im IT-Support eines Unternehmens in G.___ (Urk. 15/23, Urk. 28/45). Die Beigeladene wohnt in H.___ (Urk. 27 S. 2). Soweit ersichtlich war sie - abgesehen von der Zeit, die sie mit dem Versicherungsnehmer zusammen verbrachte (Urk. 28/45) - alleinstehend. Sie arbeitet als Anwaltssekretärin für Rechtsanwalt I.___, welchen sie mit ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren mandatiert hat (Urk. 41; «…»). Eine finanzielle Unterstützung in bedeutendem Umfang ist sodann nicht Voraussetzung, um eine Lebensgemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 zu bejahen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2012.00020 vom 17. Juni 2013 E. 3.4). Die vorliegenden Akten lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der Versicherungsnehmer und die Beigelade auch die Treue hielten und sich gegenseitig Beistand leisteten. Dafür sprechen namentlich die vom Versicherungsnehmer per SMS versandten Botschaften an die Beigeladene (Urk. 28/33) sowie - entgegen den Vorbringen der Klägerin - die Karte der Beigeladenen zum”
Der Kreis der begünstigten Personen ist in Art. 2 BVV 3 abschliessend gesetzlich festgelegt; eine freie Wahl der Begünstigten ist nicht möglich.
“Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E.”
“Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E.”
Als «Geschwister» im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BVV 3 gelten auch Halbgeschwister; die Verwandtschaft über einen gemeinsamen Elternteil ist ausreichend.
“Nach Lehre (Gächter/Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: "Hinterlassenenleistungen", in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74 [bezüglich Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG]) und Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 16. März 2015, Rz. 914) ist im Anwendungsbereich des BVG, der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) und der BVV 3 beim Begriff "Geschwister" (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3) auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gegeben, weshalb das Halbgeschwister, entgegen der Ansicht der Klägerin zum Kreis der Begünstigten (der vierten Kaskade gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 bzw. Art.”
Fehlen vorrangige Berechtigte, kommen die Geschwister grundsätzlich als anspruchsberechtigte Begünstigte der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) in Betracht und können Anspruch auf das Vorsorgekapital haben.
“Vorliegend sind Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 2 BVV 3 sowie der darauf basierende Art. 7 des Reglements (act. II 13) anwendbar. Unbestritten ist, dass gestützt auf diese Bestimmungen das Vorsorgekapital aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Betrag von Fr. 10'856.90 auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter (vgl. act. II 2, 4) im Grundsatz "die Geschwister" darauf Anspruch haben (vgl. Art.”
“Vorliegend sind Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 2 BVV 3 sowie der darauf basierende Art. 7 des Reglements (act. II 13) anwendbar. Unbestritten ist, dass gestützt auf diese Bestimmungen das Vorsorgekapital aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Betrag von Fr. 10'856.90 auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter (vgl. act. II 2, 4) im Grundsatz "die Geschwister" darauf Anspruch haben (vgl. Art.”
Altersleistungen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV‑Rentenalter ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen AHV‑Rentenalters fällig. Bei Nachweis fortgesetzter Erwerbstätigkeit ist ein Aufschub gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV‑Rentenalters möglich.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
Nach der in der Verfügung vom 18. November 2019 wiedergegebenen Prüfungsauffassung sieht Art. 2 Abs. 1 BVV 3 keinen Vorbehalt vor, wonach ein Anspruch auf Todesfallkapital nur bestehen soll, solange Alters‑ oder Invaliditätsleistungen noch nicht fällig sind. Dementsprechend wurde der entsprechende Bestimmungsteil im Reglement beanstandet und zur Streichung vorgeschlagen.
“Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. B: 17). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 11'612.25 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. B: 18). D. Betreffend Beschwerdeführerin 3; Verfahren C-45/2020 D.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-45/2020 [BVGer-act. C:] 1 Beilage 2): - Kontobeziehung Vorsorgenehmer (Art. 7 Ziff. 6 Bst. c) und Wohneigentumsförderung (Art. 18 Abs. 2): Mit Blick auf die Wohneigentumsförderung sei eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen sei, in der Säule 3a nicht möglich. Art. 7 Ziff. 6 Bst. c sei ersatzlos zu streichen. In Art. 18 Abs. 2 sei zudem der Passus betreffend Rückzahlung zu streichen. - Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Art. 2 Abs. 1 BVV 3 (überdies Art. 15 FZV) sehe nicht vor, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderungen (Art. 25): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'110.- wurden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. D.b Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Dr.”
Als begünstigte Personen kommen unter anderem natürliche Personen in Frage, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Mass unterstützt worden sind.
“Art. 2 Abs. 1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge: a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b.nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Eltern, 4.die Geschwister, 5.die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art.”
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