831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance01.01.1987Originalquelle
Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.
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