831.461.3BVV 3Federal Council Ordinance01.01.1987Originalquelle
Die Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung sind als Spareinlagen (Kontolösung) bei einer dem Bankengesetz vom 8. November 19341unterstellten Bank anzulegen, bei Anlagen in der Form der anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) durch Vermittlung einer solchen Bank.
Gelder, welche die Bankstiftung im eigenen Namen bei einer Bank anlegt, gelten als Spareinlagen jedes einzelnen Vorsorgenehmers im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934.
Für die Anlage der Gelder der gebundenen Vorsorgevereinbarung gelten beim Wert-schriftensparen die Artikel 49–58 der Verordnung vom 18. April 19842über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sinngemäss. Abweichend davon kann vollständig in ein kapitalerhaltendes Produkt oder eine Obligation guter Bonität investiert werden. Unzulässig sind Anlagen in Limited Qualified Investor Funds sowie in ausländische kollektive Kapitalanlagen, die keiner ausländischen Aufsicht unterstehen.3