Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 17. Juni 2005 über das Entlastungsprogramm 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5427;BBl 2005 759). ↩
SR 830.1 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371;BBl 1991 II 185910, 1994 V 921, 1999 4523). ↩
Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
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5 commentaries
Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (vgl. Art. 28 Abs. 2 MVG).
“5 Zu ergänzen bleibt, dass sich die Haftung der Militärversicherung grundsätzlich auf sämtliche Folgen erstreckt, die mit dem versicherten Ereignis in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang stehen (BGE 111 V 370 E. 2a). Sie erlischt bei einer Haftung nach Art. 5 MVG, wenn die im Dienst in Erscheinung getretene und gemeldete Gesundheitsschädigung behoben ist. Im Falle einer Verschlimmerung erlischt sie beim sicheren Nachweis des Zustandes, wie er im Zeitpunkt des Dienstantritts bestand ("Status quo ante") oder wie er auch ohne dienstliche Schädigung früher oder später eingetreten wäre ("Status quo sine"; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2020, 8C_749/2020, E. 3.2 mit Hinweis). 3. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen gemäss Art. 8 MVG unter anderem aus der Heilbehandlung (lit. a) und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). 4. Zur Beurteilung medizinischer”
“und aus Taggeldern (lit. e). Nach Art. 16 Abs. 1 MVG hat der Versicherte Anspruch auf eine zweckmässige und wirtschaftliche Heilbehandlung, die geeignet ist, seinen Zustand oder seine Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor weiterer Beeinträchtigung zu bewahren. Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er laut Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG).”
Bei der Bemessung des versicherten Verdienstes ist nach Art. 28 Abs. 4 MVG auf den hypothetischen Verdienst abzustellen, den die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt hätte. Diese Bestimmung bestimmt damit die Bemessungsgrundlage für den versicherten Verdienst.
“Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des versicherten Verdienstes ist das Nachstehende zu beachten: Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 MVG ist zu ermitteln, was die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt hätte (vgl. E. 2.3 und”
Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sind im IK-Auszug verbuchte Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und anschliessend in der Höhe des zugrunde liegenden vollen (100 %) Lohns wieder hinzuzurechnen.
“scheidet hier denn auch deshalb aus, weil bei im ... Bereich tätigen Personen gerichtsnotorisch ein guter Leumund und insbesondere ein blanker Strafregisterauszug verlangt werden, was auf den Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen gerade nicht zutrifft. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall ab Juli 2018 ein Einkommen von Fr. 111'452.40 (gemäss den statistischen Werten eines angestellten ... [vgl. Ausführungen hiervor]) erzielt hätte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn (mithin die Zahlen von 2008 bis 2017) gemäss der im IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) verbuchten Einträge zu bestimmen. Da diese in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen enthalten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes [vgl. Art. 28 Abs. 2 MVG]), sind die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Bei dieser Vorgehensweise resultiert im Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 74'236.25 (Fr. 71'529.-- ./. Fr. 10'829.-- [act. IID 237/5] + [Fr. 10'829.-- / 8 x 10]), 2012 ein solcher von Fr. 37'696.-- (Fr. 30'469.-- [act. IID 237] ./. Fr. 28'908.-- [act. IIC 127-128] + [Fr. 28'908.-- / 8 x 10]), 2014 ein solcher von Fr. 21'162.40 (Fr. 19'175.-- [act. IIIA: Fr. 38’348.-- ./. Fr. 19’173.--] ./. Fr. 7'949.70 [act. IIC 129] + [Fr. 7'949.70 / 8 x 10]), 2015 von Fr. 34'321.75 (Fr. 30'106.-- [act. IIIA: Fr. 60'211.-- ./. Fr. 30'105.--] ./. Fr. 16'863.-- + [Fr. 16'863.-- / 8 x 10]), 2016 von Fr. 116'711.15 (Fr. 103'823.-- [act. IIIA] ./. Fr. 51'552.60 [act. IIC 131-133, 145, 151; act. IIE 323] + [Fr. 51'552.60 / 8 x 10]) und 2017 von Fr. 146'182.45 (Fr. 131'879.-- [act. IIIA] ./. Fr. 57'213.75 [act IIC 158, 162, 204; act. IID 224, 233, 245, 249, 272, 284; act. IIE 295, 324] + [Fr.”
“scheidet hier denn auch deshalb aus, weil bei im ... Bereich tätigen Personen gerichtsnotorisch ein guter Leumund und insbesondere ein blanker Strafregisterauszug verlangt werden, was auf den Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen gerade nicht zutrifft. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall ab Juli 2018 ein Einkommen von Fr. 111'452.40 (gemäss den statistischen Werten eines angestellten ... [vgl. Ausführungen hiervor]) erzielt hätte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Valideneinkommen gestützt auf den Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Rentenbeginn (mithin die Zahlen von 2008 bis 2017) gemäss der im IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) verbuchten Einträge zu bestimmen. Da diese in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der Beschwerdegegnerin erbrachte Taggeldleistungen enthalten, an deren Stelle der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes [vgl. Art. 28 Abs. 2 MVG]), sind die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Bei dieser Vorgehensweise resultiert im Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 74'236.25 (Fr. 71'529.-- ./. Fr. 10'829.-- [act. IID 237/5] + [Fr. 10'829.-- / 8 x 10]), 2012 ein solcher von Fr. 37'696.-- (Fr. 30'469.-- [act. IID 237] ./. Fr. 28'908.-- [act. IIC 127-128] + [Fr. 28'908.-- / 8 x 10]), 2014 ein solcher von Fr. 21'162.40 (Fr. 19'175.-- [act. IIIA: Fr. 38’348.-- ./. Fr. 19’173.--] ./. Fr. 7'949.70 [act. IIC 129] + [Fr. 7'949.70 / 8 x 10]), 2015 von Fr. 34'321.75 (Fr. 30'106.-- [act. IIIA: Fr. 60'211.-- ./. Fr. 30'105.--] ./. Fr. 16'863.-- + [Fr. 16'863.-- / 8 x 10]), 2016 von Fr. 116'711.15 (Fr. 103'823.-- [act. IIIA] ./. Fr. 51'552.60 [act. IIC 131-133, 145, 151; act. IIE 323] + [Fr. 51'552.60 / 8 x 10]) und 2017 von Fr. 146'182.45 (Fr. 131'879.-- [act. IIIA] ./. Fr. 57'213.75 [act IIC 158, 162, 204; act. IID 224, 233, 245, 249, 272, 284; act. IIE 295, 324] + [Fr.”
Kann Anhaltspunkte für eine leitende (Kader-)tätigkeit bestehen, ist im Einzelfall ein entsprechendes hypothetisches Lohnniveau zu berücksichtigen. Es ist zu prüfen, in welchem Umfang und unter welchen Anforderungen der Anspruchsberechtigte eine solche Tätigkeit nach dem schädigenden Ereignis hätte ausüben können und welche daraus resultierenden Verdienstmöglichkeiten sich ergeben (Art. 28 Abs. 3 MVG).
“Gemäss dem Urteil MV.2018.00006 vom 20. Januar 2020 (Urk. 7/340) betrug der hypothetische Verdienst ohne die versicherte Gesundheitsschädigung (vgl. Art. 28 Abs. 4 MVG) ab 1. Januar 2017 Fr. 133'934.--. Dabei wurde angenommen, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Bereich Personalmanagement/Human Resources in einer Kaderposition tätig gewesen wäre, wobei auf die statistischen Lohnangaben für Führungskräfte im kaufmännischen Bereich abgestellt wurde (E. 6.6). Auch bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 MVG ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall in der Zeit nach dem 1. Oktober 2017 im Bereich Personalmanagement/Human Resources beziehungsweise als Führungskraft im kaufmännischen Bereich tätig geworden und er dabei ein hypothetisches Einkommen von Fr. 133'934.-- erzielt hätte. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer eine entsprechende Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2017 noch hätte ausüben können, und welche Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit zu stellen und welches die dabei zu erzielenden Verdienstmöglichkeiten sind.”
Bei Arbeitsunfähigkeit bemisst sich das Taggeld nach dem Ausmass der Verdiensteinbusse. Bei Erwerbstätigen stellt das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar; der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird in der Regel nach dem Verhältnis zwischen dem zumutbarerweise noch erzielbaren Verdienst und dem früheren Verdienst bestimmt.
“Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 28 Abs. 1 MVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld entsprechend herabgesetzt. In Abweichung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; vgl. Art. 1 Abs. 1 MVG) wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 2 Satz 1 MVG in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte. Das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens stellt bei Erwerbstätigen somit eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Das Ausmass der Verdiensteinbusse bestimmt den Grad der Arbeitsunfähigkeit und damit die Höhe des Taggeldes (Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, Art. 28 Rz 8, S. 246; vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4.”