Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG1– die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
SR 830.1 ↩
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Bei der weiteren Prüfung ist das Mass der Haftung sowie eine allfällige Koordination mit der Suva nach Art. 76 MVG zu prüfen.
“Zusammenfassend hat das kantonale Gericht weder Beweise unrichtig gewürdigt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, indem es auf die gutachterliche Beurteilung der PD Dr. med. B.________ abgestellt und gestützt darauf einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den heute bestehenden Beschwerden am linken Knie und dem dienstlichen Unfall vom 4. April 2007 - mit einer Gewichtung der dienstlichen Einwirkung mit 10 % - als erstellt betrachtet hat. Die Vorinstanz hat demnach die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese die notwendigen medizinischen Abkärungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente neu entscheide. Die Beschwerdeführerin wird dabei auch das Mass der Haftung (vgl. Art. 64 MVG) und eine allfällige Koordination mit der Suva Unfallversicherung (vgl. Art. 76 MVG) zu prüfen haben. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.”
“Zusammenfassend hat das kantonale Gericht weder Beweise unrichtig gewürdigt noch sonstwie Bundesrecht verletzt, indem es auf die gutachterliche Beurteilung der PD Dr. med. B.________ abgestellt und gestützt darauf einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den heute bestehenden Beschwerden am linken Knie und dem dienstlichen Unfall vom 4. April 2007 - mit einer Gewichtung der dienstlichen Einwirkung mit 10 % - als erstellt betrachtet hat. Die Vorinstanz hat demnach die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen, damit diese die notwendigen medizinischen Abkärungen tätige und hernach über den Anspruch auf eine Integritätsschadenrente neu entscheide. Die Beschwerdeführerin wird dabei auch das Mass der Haftung (vgl. Art. 64 MVG) und eine allfällige Koordination mit der Suva Unfallversicherung (vgl. Art. 76 MVG) zu prüfen haben. Die Beschwerde ist demnach unbegründet.”
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