Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
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Bei nur teilweiser dienstlicher Verursachung sind Kürzungen der Leistungen nach Art. 64 MVG möglich. Das angefochtene Urteil berücksichtigt insoweit die etablierte Rechtsprechung zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten.
“Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 MVG), namentlich zum Anspruch auf eine Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG). Korrekt sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Kürzungsmöglichkeit bei nur teilweise dienstlicher Schädigung (Art. 64 MVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:”
“Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden. Dies betrifft die Bestimmungen und Grundsätze zur Leistungspflicht der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 4 und 5 MVG), namentlich zum Anspruch auf eine Integritätsschadenrente (Art. 48 f. MVG). Korrekt sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und zur Kürzungsmöglichkeit bei nur teilweise dienstlicher Schädigung (Art. 64 MVG). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:”
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