Stirbt der Versicherte infolge der versicherten Gesundheitsschädigung, so wird eine Bestattungsentschädigung im Umfang eines Zehntels des höchstversicherten Jahresverdienstes gemäss Artikel 28 Absatz 4 ausgerichtet.
Die Bestattungsentschädigung wird derjenigen Person ausbezahlt, die für die Bestattungskosten aufkommt.
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