Ist bei der Schädigung paariger Organe der ganze Schaden gemäss Artikel 4 Absatz 3 zu Lasten der Militärversicherung gegangen, so tritt diese in die Ansprüche des Versicherten und seiner Hinterlassenen ein, die bei der Schädigung des zweiten Organs gegenüber einer Unfall- oder Krankenversicherung entstehen. Vorbehalten bleibt die Regelung über den Rückgriff auf Dritte nach den Artikeln 72–75 ATSG1.2
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