SR 0.142.112.681 ↩
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1 ). ↩
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 ). ↩
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2004 121, 2008 42194273, 2009 4831) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. ↩
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens (AS 2005 3909, 2008 4273, 2009 6214845) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens. ↩
SR 0.632.31 ↩
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3 commentaries
Soweit das Freizügigkeitsabkommen und die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte nichts Abweichendes vorsehen, richten sich das Verfahrensrecht und die materielle Prüfung nach schweizerischem Recht.
“Der Beigeladene ist polnischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in Polen und war bis zum 31. Oktober 2020 in der Schweiz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Freiburg tätig. Auch die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in Polen. Zur Beurteilung steht die Auszahlung von schweizerischen Familienzulagen. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II Abschnitt A des FZA (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG), nämlich die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteile des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 E. 2.5 und C-1284/2018 vom 20. April 2021 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).”
Bei der Auszahlung schweizerischer Familienzulagen sind die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens und die darin aufgeführten EU‑Koordinierungsverordnungen (insbesondere Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sowie die seitherigen Änderungen) anwendbar; sofern das FZA oder die darauf beruhenden gemeinschaftlichen Rechtsakte keine abweichenden Regeln vorsehen, richten sich das Verfahrens- und das materielle Prüfungsrecht nach schweizerischem Recht.
“Der Beigeladene ist polnischer Staatsangehöriger mit aktuellem Wohnsitz in Polen und war bis zum 31. Oktober 2020 in der Schweiz auf einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Freiburg tätig. Auch die Beschwerdeführerin ist polnische Staatsangehörige mit aktuellem Wohnsitz in Polen. Zur Beurteilung steht die Auszahlung von schweizerischen Familienzulagen. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II Abschnitt A des FZA (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG), nämlich die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richten sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung indessen auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. Urteile des BVGer C-165/2021 vom 25. März 2022 E. 2.5 und C-1284/2018 vom 20. April 2021 E. 3.3, jeweils mit Hinweis auf BGE 130 V 253 E. 2.4 und Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).”
Lebt das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil und weist dieser nach, dass die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen nicht ordnungsgemäss weiterleitet, ist die Drittauszahlung zu bewilligen. Die Ausgleichskasse muss nicht vorgängig prüfen, ob der ersuchende sorgeberechtigte Elternteil die Zulagen tatsächlich für das Kind verwendet; diese Prüfaufgabe obliegt der Kindesschutzbehörde.
“(zwischenzeitlich publiziert als BGE 144 V 35) und hält fest, dass - falls das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil lebt und dieser nachweisen kann, dass die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht korrekt weiterleitet - die Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen zu bewilligen sei. Die Ausgleichskasse brauche insbesondere nicht im Voraus zu prüfen, ob der sorgeberechtigte, um die Drittauszahlung ersuchende Elternteil die Zulagen auch tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes verwende. Diese Aufgabe sei der Kindesschutzbehörde vorbehalten (FamZWL, Rz. 246). Weiter wird in diesem Zusammenhang in der vorliegend anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG sowie oben E. 3.1) in Art. 68a Folgendes festgehalten: «Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.»”
“(zwischenzeitlich publiziert als BGE 144 V 35) und hält fest, dass - falls das Kind beim sorgeberechtigten Elternteil lebt und dieser nachweisen kann, dass die anspruchsberechtigte Person die Familienzulagen entgegen Art. 8 FamZG nicht korrekt weiterleitet - die Drittauszahlung ohne weitere Abklärungen zu bewilligen sei. Die Ausgleichskasse brauche insbesondere nicht im Voraus zu prüfen, ob der sorgeberechtigte, um die Drittauszahlung ersuchende Elternteil die Zulagen auch tatsächlich für die Bedürfnisse des Kindes verwende. Diese Aufgabe sei der Kindesschutzbehörde vorbehalten (FamZWL, Rz. 246). Weiter wird in diesem Zusammenhang in der vorliegend anwendbaren Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (vgl. Art. 23a FLG und Art. 24 FamZG sowie oben E. 3.1) in Art. 68a Folgendes festgehalten: «Verwendet die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Familienangehörigen, zahlt der zuständige Träger auf Antrag des Trägers im Mitgliedstaat des Wohnorts der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde im Mitgliedstaat ihres Wohnorts hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Familienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürliche oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt.»”