(Art. 19 Abs. 1 FamZG)
Nicht als nichterwerbstätige Personen im Sinne des FamZG gelten:
- Personen, die nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters eine Altersrente der AHV beziehen;
- 1 Personen, die in ungetrennter Ehe leben und deren Ehemann oder Ehefrau eine Altersrente der AHV bezieht;
- Personen, deren AHV-Beiträge nach Artikel 3 Absatz 3 AHVG2als bezahlt gelten;
- 3 Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung und weggewiesene Personen mit Anspruch auf Nothilfe nach Artikel 82 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19984, deren Beiträge nach Artikel 14 Absatz 2bisdes AHVG noch nicht festgesetzt sind.