(Art. 19 Abs. 1ter FamZG)
- Als arbeitslose Mütter gelten Frauen, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes die Voraussetzungen nach Artikel 29 der Erwerbsersatzverordnung vom 24. November 20041erfüllen.2
- Als Mutterschaftsentschädigung nach dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 19523(EOG) gilt auch die von den Kantonen im Sinne von Artikel 16h EOG vorgesehene länger dauernde Mutterschaftsentschädigung.
- Der Anspruch auf Familienzulagen für das Kind beginnt am ersten Tag des Monats, in dem das Kind geboren wurde.