836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
Soweit sie Aufgaben in Zusammenhang mit dem Betrieb des Informationssystems nach Artikel 21a EOG1erfüllt, hat die Zentrale Ausgleichsstelle Zugriff auf die folgenden Daten:
die AHV-Nummer und das Geburtsdatum des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
die Art der Familienzulagen;
den Beginn und das Ende des Anspruchs.
Die kantonalen Stellen nach Artikel 21ebis FamZG haben Zugriff auf die folgenden Daten:
die AHV-Nummer des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet;
die AHV-Nummer der anspruchsberechtigten Person;
das Verhältnis des Kindes, das den Anspruch auf Familienzulagen begründet, zur anspruchsberechtigten Person;