(Art. 4 Abs. 1 Bst. c FamZG) Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung vom 31. Oktober 19471über die Alters- und Hinterlassenenversicherung unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
SR 831.101 ↩
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