836.21FamZVFederal Council Ordinance01.01.2009Originalquelle
(Art. 4 Abs. 1 Bst. d FamZG)
Die bezugsberechtigte Person kommt in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn:
das Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt; oder
sie an den Unterhalt des Kindes, das nicht in ihrem Haushalt lebt, einen Betrag von mindestens der maximalen vollen Waisenrente der AHV zahlt.
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