910.91LBVFederal Council Ordinance01.01.1999Originalquelle
Betriebe ab einem Mindestarbeitsbedarf von 0,20 SAK, Gemeinschaftsweidebetriebe und Sömmerungsbetriebe sowie Betriebs- und Betriebszweiggemeinschaften müssen von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannt sein.1
Auf einem landwirtschaftlichen Gewerbe nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 19912über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) kann nur ein Betrieb anerkannt werden.
Die Miete oder Pacht einer Stallung nach Artikel 6 Absatz 2bisbedarf der Zustimmung durch die nach Artikel 32 zuständige Stelle.3
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3901). ↩