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Betriebe, die aus der Aufteilung eines bestehenden Betriebes hervorgehen, können anerkannt werden, wenn: a. der aufgeteilte Betrieb: 1. bisher mehrere Gewerbe nach BGBB1umfasste und entsprechend dieser Gewerbe aufgeteilt wird, oder 2. ein Gewerbe umfasste, das mit Zustimmung der zuständigen Stelle definitiv in mehrere Gewerbe aufgeteilt wird; und b. während mindestens fünf Jahren: 1. die Bewirtschafter nicht Gesamteigentümer, Miteigentümer oder gemeinsam Pächter von Land, Gebäuden oder Einrichtungen des aufgeteilten Betriebes sind, und 2. jeder Bewirtschafter alleine Eigentümer seines Pächtervermögens ist und den Betrieb als Selbstbewirtschafter führt.
SR 211.412.11 ↩
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