913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen um 50 Prozent erhöht.1
Für Kosten, die nach Artikel 49 Buchstaben b–g anrechenbar sind, gelten die folgenden Beitragssätze:
Prozent
a. in der Talzone
34
b. in der Hügelzone und in der Bergzone I
37
c. in den Bergzonen II–IV und im Sömmerungsgebiet
40
Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben b und e reduziert.2
Die prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten ist in Anhang 7 festgelegt.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
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