913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Investitionskredit beträgt pro Massnahme höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten abzüglich der öffentlichen Beiträge.
Für die einzelnen Massnahmen im Tiefbau nach dem 2. Kapitel, im Hochbau nach dem 3. Kapitel und für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 4. Kapitel dieser Verordnung, richtet sich die Höhe der Investitionskredite, einschliesslich der Konsolidierungskredite, nach den entsprechenden Kapiteln dieser Verordnung.
Baukredite werden bis zur Höhe von 75 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt.
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