913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Das BLW gibt die Stellungnahme nach Artikel 97 Absatz 2 LwG ab in Form:
einer Auskunft, wenn lediglich eine Vorstudie mit grober Kostenschätzung vorliegt oder die Durchführung des Projekts zeitlich nicht festgelegt werden kann;
eines Vorbescheides mit den vorgesehenen Auflagen und Bedingungen sowie den Finanzhilfen, wenn ein Vorprojekt mit Kostenschätzung vorliegt;
eines verbindlichen Mitberichts, wenn ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach Artikel 22 der Verordnung vom 19. Oktober 19881über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird.
Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 20132über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.3
Keine Stellungnahme des BLW ist erforderlich, wenn:
durch das Vorhaben kein Objekt eines Bundesinventars von nationaler Bedeutung betroffen ist;
das Vorhaben keiner gesetzlichen Koordinations- oder Mitwirkungspflicht auf Bundesebene unterliegt.