913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Der Antrag des Kantons an das BLW auf Beiträge sowie auf Investitionskredite über 500 000 Franken muss über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV12eingereicht werden.
Er muss alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mindestens jedoch Folgendes:
rechtskräftige kantonale Verfügungen über die Genehmigung des Vorhabens;
den Entscheid der zuständigen kantonalen Stellen über den gesamten Betrag der Finanzhilfe des Kantons für ein Vorhaben;
Verfügungen über die Finanzhilfen öffentlich-rechtlicher Gebietskörperschaften nach Artikel 8 Absatz 4, soweit der Kanton diese an den Kantonsbeitrag anrechnet;
technische Unterlagen wie Situationspläne, Werk- und Detailpläne, technische Berichte, Kostenvoranschläge;
betriebswirtschaftliche Unterlagen wie Finanzpläne und Tragbarkeitsrechnung.
Sind Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 betroffen, so müssen die Anträge auf Finanzhilfen den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 89a LwG enthalten.
Werden Beiträge beantragt und ist eine Baubewilligung nach der Raumplanungsgesetzgebung erforderlich, so müssen die Anträge den Nachweis der Publikation im Publikationsorgan des Kantons nach Artikel 97 LwG enthalten.