913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn der Eigenfinanzierungsanteil mindestens 15 Prozent beträgt.
Für gemeinschaftliche und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen im Tiefbau nach Artikel 14 Absatz 1 und für Investitionskredite für die Starthilfe nach Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe a ist Absatz 1 nicht anwendbar.
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