913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Die Gewährung von Finanzhilfen durch den Bund setzt einen Kantonsbeitrag voraus. Dieser Kantonsbeitrag wird in Form einer nicht rückzahlbaren Geldleistung gewährt.
Der minimale Kantonsbeitrag beträgt:
bei einzelbetrieblichen Massnahmen: 100 Prozent des Bundesbeitrags;
bei gemeinschaftlichen Massnahmen: 90 Prozent des Bundesbeitrags;
bei umfassenden gemeinschaftlichen Massnahmen und bei PRE: 80 Prozent des Bundesbeitrags.
Der minimale Kantonsbeitrag nach Absatz 2 Buchstaben a und b gilt auch für Massnahmen nach Artikel 2 Absatz 2, die im Rahmen eines PRE realisiert werden.
Der Kanton kann folgende Beiträge an den Kantonsbeitrag anrechnen lassen:
Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie von Anstalten, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und nicht unmittelbar am Vorhaben beteiligt sind;
Beiträge von Gemeinden, die diese aufgrund kantonalrechtlicher Bestimmungen als Anteil am Kantonsbeitrag obligatorisch zu leisten haben.
Zur Behebung der Folgen von ausserordentlichen Naturereignissen sowie für Grundlagenbeschaffungen und Vorabklärungen kann das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die Höhe des Kantonsbeitrags herabsetzen oder auf einen Kantonsbeitrag verzichten.
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