913.1SVVFederal Council Ordinance01.01.2023Originalquelle
Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:1
PRE;
Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte;
Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;
folgende Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit:
1. Aufbau von bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen im Bereich der marktgerechten Produktion und der Betriebsführung,
2. gemeinsamer Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen.
Der Kanton publiziert vor der Genehmigung des Vorhabens die Gesuche für Massnahmen nach Absatz 1 im Publikationsorgan des Kantons.
Direkt betroffene Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.2
Die Feststellung der Wettbewerbsneutralität richtet sich nach dem kantonalen Recht.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 672). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.