(Art. 37 Abs. 1 und 2 sowie 39 Abs. 1 und 3)
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit | |
|---|---|---|---|---|
| Hügelzone und Bergzone I | Bergzonen II–IV | Alle Zonen | ||
| Höchstbeiträge pro Betrieb | Fr. | 183 000 | 254 000 | – |
| Stall pro GVE | Fr. | 2 000 | 3 190 | 7 080 |
| Futter- und Strohlager pro m3 | Fr. | 18 | 24 | 106 |
| Hofdüngeranlage pro m3 | Fr. | 26 | 35 | 130 |
| Remise pro m2 | Fr. | 29 | 41 | 224 |
| Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse | % | 40 | 50 | – |
1.2.1 Befindet sich die anrechenbare landwirtschaftliche Nutzfläche in verschiedenen Zonen, so gilt für die Berechnung der Finanzhilfen der Ansatz der Zone, in der mehr als zwei Drittel der landwirtschaftlichen Nutzfläche liegen oder, wenn die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zu mehr als zwei Dritteln in einer Zone liegt, der Mittelwert der Ansätze der mehrheitlich betroffenen Zonen. 1.2.2 Die Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse werden bei den Höchstbeiträgen pro Betrieb nicht berücksichtigt. Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt werden, können auch nach Baubeginn beantragt werden. 1.2.3 Remisen und Futter- und Strohlager werden auch bei Betrieben ohne raufutterverzehrende Tiere unterstützt. 1.2.4 Ställe für Kaninchen werden mit den gleichen Ansätzen wie Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere unterstützt. 1.2.5 Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbeträge je beteiligten Betrieb.
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit |
|---|---|---|---|
| Wohnteil | Fr. | 30 360 | 79 000 |
| Wohnteil; ab 50 GVE gemolkene Tiere | Fr. | 45 600 | 115 000 |
| Räume und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung pro GVE gemolkene Tiere | Fr. | 920 | 2 500 |
| Stall, inklusive Hofdüngeranlage pro GVE | Fr. | 920 | 2 900 |
| Schweinestall, inklusive Hofdüngeranlage pro Mastschweineplatz | Fr. | 280 | 650 |
| Melkstand pro GVE gemolkene Tiere | Fr. | 240 | 860 |
| Melkplatz pro GVE gemolkene Tiere | Fr. | 110 | 290 |
| Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse | % | 50 | – |
2.2.1 Für die Unterstützung von Räumen und Einrichtungen für die Käsefabrikation und -lagerung müssen pro GVE gemolkene Tiere mindestens 800 kg Milch verarbeitet werden. 2.2.2 Pro GVE gemolkene Tiere wird höchstens ein Mastschweineplatz unterstützt. 2.2.3 Werden keine Beiträge für Alpgebäude gewährt, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet. 2.2.4 Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt wurden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.
| Massnahme | Investitionskredit in Fr. |
|---|---|
| Zuchtschweine inklusive Nachzucht und Eber pro GVE | 6600 |
| Mastschweine und abgesetzte Ferkel pro GVE | 3200 |
| Legehennen pro GVE | 4800 |
| Aufzucht- und Mastgeflügel sowie Truten pro GVE | 5700 |
4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken. 4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt. Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligten Betrieb beschränkt.
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit | ||
|---|---|---|---|---|---|
| Talzone und Hügelzone | Bergzone I | Bergzonen II–IV und Sömmerung | Alle Zonen | ||
| Einzelbetrieblich und gemeinschaftliche Massnahmen: | % | 10 | 23 | 26 | 50 |
5.2.1 Es werden nur kostengünstige Bauten und Anlagen unterstützt, die Produkte betreffen, die der Ernährung oder anderen menschlichen Zwecken dienen. 5.2.2 Im Rahmen eines PRE kann von den spezifischen Bestimmung nach Ziffer 5.2.1 abgewichen werden, wenn es im Interesse des Gesamtprojekts liegt.
Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen:
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Talzone | Hügelzone und Bergzone I | Bergzonen II–IV und Sömmerung | Alle Zonen | |||
| Beschaffung von Grundlagen für gemeinschaftliche Massnahmen | % | 27 | 30 | 33 | 50 |
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