(Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3)
Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen
1 Investitionskredit für die Starthilfe zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. a)
1.1 Die Höhe des Investitionskredits für die Starthilfe wird aufgrund der Betriebsgrösse abgestuft. Die Pauschale beträgt für Betriebe mit einer SAK 125 000 Franken und steigt anschliessend in Stufen von 25 000 Franken je zusätzliche halbe SAK.
1.2 In Gebieten nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben b und c erhalten auch Betriebe mit weniger als einer SAK einen Investitionskredit für die Starthilfe von 100 000 Franken.
1.3 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sowie Betreiber und Betreiberinnen eines Aquakulturbetriebs erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.
2 Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b)
| Massnahme | Investitionskredit in % |
|---|
| Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt | 50 |
3 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion (Art. 40 Abs. 2 Bst. c)
3.1 Reduktion der Ammoniakemissionen
3.1.1 Ansätze
| Massnahme | Beitrag in Fr. | Investitionskredit in Fr. | Befristeter Zuschlag | |
|---|
| | | Beitrag in Fr. | Frist bis Ende |
| Laufgänge mit Quergefälle und Harnsammelrinne pro GVE | 120 | 120 | 120 | 2024 |
| Erhöhte Fressstände pro GVE | 70 | 70 | 70 | 2024 |
| Abluftreinigungsanlagen pro GVE | 500 | 500 | 500 | 2024 |
| Anlagen zur Gülleansäuerung pro GVE | 500 | 500 | 500 | 2028 |
| Abdeckung bestehender Güllelager pro m2 | 30 | – | – | – |
3.1.2 Spezifische Bestimmungen
Anlagen zur Reinigung der Abluft und zur Ansäuerung der Gülle werden nur unterstützt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Die betroffene Stallbaute wurde vor dem 31. Dezember 2020 erstellt.
- Die auf dem Betrieb anfallenden Mengen an Phosphor und Stickstoff übersteigen auch nach dem Stallbau den ausgewiesenen Pflanzenbedarf nicht.
- Nach Erstellung der Stallbaute können die Ammoniakemissionen je Hektare landwirtschaftlicher Nutzfläche gegenüber vorher nach dem Berechnungsmodell Agrammon um mindestens 10 Prozent reduziert werden.
3.2 Reduktion der Schadstoffbelastung
3.2.1 Ansätze
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit | Befristeter Zuschlag | |
|---|
| | | | Beitrag | Frist bis Ende |
| Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten pro m2 | Fr. | 75 | 75 | – | – |
| Überdachung des Füll- und Waschplatzes pro m2 | Fr. | 25 | 25 | – | – |
| Anlage zur Lagerung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m3Lagervolumen | Fr. | 250 | 250 | – | – |
| Anlage zur Verdunstung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m2Verdunstungsfläche | Fr. | 250 | 250 | – | – |
| Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten pro ha | Fr. | 7000 | 7000 | 7000 | 2030 |
| Pflanzung von robusten Rebsorten pro ha | Fr. | 10 000 | 10 000 | 10 000 | 2030 |
| Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden | % | 25 | 50 | 25 | 2026 |
| Neue Feldroboter | % | 10 | – | – | – |
Rodung von Reben weniger als 30 % Hangneigung pro ha | Fr. | 2000 | – | 3000 | 2027 |
Rodung von Reben mehr als 30 % Hangneigung pro ha | Fr. | 6000 | – | 3000 | 2027 |
3.2.2 Spezifische Bestimmungen
- Die anrechenbare Fläche für einen Füll- und Waschplatz beträgt höchstens 80 m2.
- Die anrechenbare Fläche für die Überdachung entspricht höchstens der überdachten Fläche des Füll- und Waschplatzes.
- Der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers beträgt je höchstens 5000 Franken.
- Wird das Reinigungswasser anstatt verdunstet gefiltert, so beträgt die Pauschale für die Filteranlage höchstens 5000 Franken.
- Die Anforderungen an die baulich-technische Ausführung und an den Betrieb der Füll- und Waschplätze sind gemäss den Angaben der kantonalen Fachstelle für Pflanzenschutz oder Gewässerschutz umzusetzen.
- Das BLW bestimmt die finanzhilfeberechtigten Sorten, veröffentlicht diese und aktualisiert die Liste laufend entsprechend den neusten Erkenntnissen aus der Forschung.
- Die Pflanzung von Stein- und Kernobstsorten wird nur unterstützt, wenn es sich dabei um Obstanlagen nach Artikel 22 Absatz 2 der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981handelt.
- Die minimale Fläche für Pflanzungen und Rodungen beträgt 25 Aren.
- Bei der Sanierung von durch PCB belasteten Ökonomiegebäuden sind die Kosten für die Schadstoffbeprobung, die bauliche Schadstoffsanierung sowie die Entsorgung anrechenbar.
- Massnahmen im Zusammenhang mit Füll- und Waschplätzen werden bis Ende 2028 gefördert.
- Robuste Sorten werden bis Ende 2034 gefördert.
- Feldroboter werden bis Ende 2030 gefördert.
- Rodungen von Reben werden bis Ende 2027 gefördert.
- Die Rodung von Reben wird nur unterstützt, wenn in den darauffolgenden 10 Jahren keine Reben gepflanzt werden.
3.3 Massnahmen des Heimat- und Landschaftsschutzes
3.3.1 Ansätze
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit |
|---|
| Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen | % | 25 | 50 |
| Rückbau vom rechtskonformen landwirtschaftlichen Ökonomiegebäude ausserhalb der Bauzone pro m3umbauter Raum | Fr. | 5 | 5 |
3.3.2 Spezifische Bestimmungen
- Die Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen werden nur innerhalb von Bundesinventaren unterstützt. Sie müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden.
- Der Rückbau wird bis Ende 2025 gefördert.
3.4 Klimaschutz
3.4.1 Ansätze
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | Investitionskredit |
|---|
| Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung, je kW (Produktion) bzw. kWh (Speicherung) | Fr. | 100 | 100 |
| Neue landwirtschaftliche Traktoren mit Elektromotor ab 30 kW, je kW | Fr. | 100 | – |
3.4.2 Spezifische Bestimmungen
- Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die Einmalvergütung gefördert werden.
- Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung von nachhaltiger Energie werden bis Ende 2026 gefördert.
- Traktoren werden bis Ende 2028 gefördert.
4 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 2)
4.1 Ansätze
| Massnahme | Angabe in | Beitrag | | | | | Investitionskredit |
|---|
| | Talzone | Hügelzone und Bergzone I | | Bergzonen II–IV und Sömmerung | | Alle Zonen |
| Gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten | % | 27 | 30 | | 33 | | – |
| Land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen | % | – | – | | – | | 50 |
| Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen | % | – | – | | – | | 50 |
4.2 Spezifische Bestimmungen
Die Massnahmen können auch bei Betriebsgemeinschaften umgesetzt werden.