916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Die Registrierung muss mindestens die folgenden Angaben und Dokumente enthalten:
den Namen sowie die Adresse des Wohnsitzes, des Geschäftssitzes oder der Zweigniederlassung des Unternehmens oder der Person in der Schweiz, die für die Registrierung verantwortlich ist, und die Kontaktangaben;
den Namen und die Adresse des ursprünglichen Herstellers des Düngers;
den Handelsnamen des Düngers;
die PFC, welcher der Dünger entsprechend seiner Funktion zugeordnet ist;
die CMC, aus der oder denen sich der Dünger zusammensetzt, sowie die Namen der darin enthaltenen Ausgangsmaterialien;
die durch eine Analyse bestätigten Nährstoffgehalte und Eigenschaften; die Analyse ist fakultativ für anorganische Dünger (PFC 1 C) und Düngermischungen (PFC 7) aus anorganischen Düngern, die ausschliesslich aus Ausgangsmaterialien mit eindeutigen Nährstoffgehalten bestehen;
die Einstufung und die Kennzeichnung des Düngers gemäss den Artikeln 6, 7 und 10–15a ChemV1;
den Verwendungszweck;
die Gebrauchsanweisung;
die Etikette, die die Anforderungen des 4. Kapitels erfüllt.
Ist der Dünger gemäss den Artikeln 48–54 ChemV meldepflichtig, so müssen die entsprechenden Angaben im Produkteregister eingetragen werden.