916.171DüVFederal Council Ordinance01.01.2024Originalquelle
Es dürfen nur zugelassene Dünger angepriesen und zu Reklamezwecken abgegeben werden. Die Anpreisungen dürfen keine potenziell irreführenden Angaben enthalten.
Alle in der Werbung verwendeten Aussagen müssen technisch zu rechtfertigen sein. In sämtlichen Anpreisungen sind deutlich erkennbar anzugeben:
der Handelsname oder Name der Produktlinie;
der Hinweis, dass es sich um einen Dünger handelt.
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