916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Einzel-, Misch- und Diätfuttermittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn die folgenden Kennzeichnungsangaben gemacht werden:
a. die Futtermittelart: «Einzelfuttermittel», «Alleinfuttermittel» oder «Ergänzungsfuttermittel»; allenfalls können auch die folgenden Bezeichnungen verwendet werden:
1. anstatt «Alleinfuttermittel» die Bezeichnung «Milchaustausch-Alleinfuttermittel»,
2. anstatt «Ergänzungsfuttermittel» die Bezeichnungen «Mineralfuttermittel» oder «Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel»,
3. bei anderen Heimtierfuttermitteln als Katzen- und Hundefutter: anstatt«Alleinfuttermittel» oder «Ergänzungsfuttermittel» die Bezeichnung «Mischfuttermittel»;
b. Name oder Firma sowie Adresse des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs;
c. falls für seine Tätigkeit erforderlich, die Zulassungsnummer des für die Kennzeichnung verantwortlichen Betriebs nach Artikel 48 Absätze 1 und 2 und 54 Absatz 1;
d. die Kennnummer der Partie oder des Loses;
e. bei festen Erzeugnissen, die Nettomasse, ausgedrückt als Masse-Einheit, bei flüssigen Erzeugnissen die Nettomasse oder das Nettovolumen;
f. die Liste der Futtermittelzusatzstoffe, deren Deklaration auf der Kennzeichnung obligatorisch ist, vorangestellt dazu die Überschrift «Zusatzstoffe»;
g. der Wassergehalt, sofern vorgeschrieben.
Das WBF legt zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen für die verschiedenen Futtermittelarten fest.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.