916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Die Kennzeichnungsangaben nach Artikel 15 sind vollständig an auffälliger Stelle auf der Verpackung, dem Behältnis, auf einem daran angebrachten Etikett oder auf dem beigefügten Papier gemäss Artikel 12 Absatz 2 in deutlich sichtbarer, gut lesbarer und unauslöschlicher Weise in mindestens einer der Amtssprachen anzubringen.
Die Kennzeichnungsangaben müssen leicht erkennbar sein und dürfen nicht durch andere Informationen verdeckt werden. Sie sind in einer Farbe, Schriftart und ‑grösse anzubringen, durch die kein Teil der Informationen verdeckt oder betont wird, es sei denn, es werden Sicherheitshinweise hervorgehoben.
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