916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c werden mit der Aufnahme in die Liste der Futtermittelzusatzstoffe vom WBF zugelassen. Das WBF berücksichtigt dabei die Entscheide der EU.
Das WBF nimmt neue Futtermittelzusatzstoffe selbst oder auf ein entsprechendes Begehren hin in die Liste auf.
Es kann die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe mit Auflagen versehen.
Sind die Voraussetzungen nach Artikel 148a LwG erfüllt, so kann das WBF:
einen Futtermittelzusatzstoff nicht in die Liste der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe aufnehmen;
einen Futtermittelzusatzstoff aus der Liste entfernen; oder
die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes an Auflagen knüpfen.
Mittels einer Allgemeinverfügung kann das BLW das Inverkehrbringen und die Verwendung der Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–c, die nicht in der Liste des WBF nach Absatz 1 aufgeführt sind, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr vorläufig bewilligen, sofern sie in der EU bewilligt und die Anforderungen nach Artikel 28 erfüllt sind.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791). ↩
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