916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Das BLW kann die Verwendung eines Futtermittelzusatzstoffes für höchstens fünf Jahre vorläufig bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 24 Absatz 2 erfüllt sind und bewiesen ist, dass die Verwendung des Futtermittelzusatzstoffes für den Schutz von Tieren unentbehrlich ist; bei der Beurteilung stützt sich das BLW auf allgemein bekannte Tatsachen und Angaben.
Die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von begrenzten Mengen an Mischfuttermitteln für Heimtiere, die in der Schweiz nicht zugelassene, in der EU jedoch bewilligte Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a–e enthalten, können vom BLW von Fall zu Fall bewilligt werden.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1791). ↩
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