916.307FMVFederal Council Ordinance01.01.2012Originalquelle
Ein Futtermittelzusatzstoff wird zugelassen, wenn mit den Unterlagen nach Artikel 27 nachgewiesen werden kann, dass der Futtermittelzusatzstoff bei Verwendung den Anforderungen nach Absatz 2 genügt und mindestens eines der Merkmale nach Absatz 3 aufweist.
Der Futtermittelzusatzstoff darf:
sich nicht schädlich auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf die Umwelt auswirken;
nicht in einer Weise angeboten werden, die die Verwenderin oder den Verwender irreführen kann;
keinen Nachteil für die Verwenderin oder den Verwender durch die Beeinträchtigung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringen und darf sie oder ihn bezüglich der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse nicht irreführen.
Der Futtermittelzusatzstoff muss:
die Beschaffenheit des Futtermittels positiv beeinflussen;
die Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse positiv beeinflussen;
die Farbe von Zierfischen und -vögeln positiv beeinflussen;
den Ernährungsbedarf der Tiere decken;
die ökologischen Folgen der Tierproduktion positiv beeinflussen;
die Tierproduktion, die Leistung oder das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere durch Einwirkung auf die Magen- und Darmflora oder die Verdaulichkeit der Futtermittel, positiv beeinflussen; oder
eine kokzidiostatische oder histomonostatische Wirkung haben.
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